Dem Kreisverband Duisburg der AfD bleibt verwehrt, eine für den 11. September 2021 geplante Wahlkampfveranstaltung im Volkspark Rheinhausen durchzuführen. Das Oberverwaltungsgericht hat heute in zweiter Instanz einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Partei die Überlassung eines Teils der unter städtischer Verwaltung stehenden Grünfläche verlangte.
Der 15. Senat ist der Argumentation der AfD, sie habe einen Nutzungsanspruch, weil der Volkspark in der Vergangenheit regelmäßig dem SPD-Ortsverein für die Durchführung des jährlichen Parkfestes zur Verfügung gestellt worden sei, nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Wenn eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen ihrer bisherigen Vergabepraxis für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung gestellt hat, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch anderer Parteien. Eine unterschiedliche Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Für die Entscheidung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Duisburg, der AfD die Nutzung des Volksparks zu verwehren, liegen solche Gründe vor. Zwar veranstaltet die SPD seit Jahrzehnten im Volkspark ein sogenanntes Parkfest. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben diese Parkfeste mit einem breiten Angebot aber in erster Linie unterhaltenden Charakter nach Art eines Bürgerfestes. Mit ihrer musikalischen Ausrichtung fügen sie sich in den Erholungs- und Freizeitcharakter einer öffentlichen Parkanlage ein. Die von der AfD geplante „Wahlkampfveranstaltung“ hat hingegen ein deutlich anderes Gepräge, bei dem Elemente der Freizeit und Unterhaltung nur untergeordnet zum Tragen kommen. Nach den im Beschwerdeverfahren aktualisierten Angaben der Partei steht ein nahezu zweistündiger Block am Anfang des Programms, der mit dem Auftritt mehrerer Redner und der Vorstellung von Kandidaten ausschließlich der (örtlichen) Parteipolitik und Wahlwerbung gewidmet ist. Das anschließend geplante „gemeinsame Ausklingen“ ist gemäß der Anmeldung auf ein Zusammentreffen von „Besuchern und Kandidaten in freien Gesprächen“ angelegt. Nennenswerte unterhaltende Elemente sind dabei nicht vorgesehen. Die insoweit angemeldeten Programmpunkte „Hüpfburg, Getränkewagen, Grill, Clown, Kinderschminken“ haben den Charakter eines die Parteiwerbung ergänzenden Beiwerks und zielen – abgesehen von den Verpflegungsmöglichkeiten – nur auf Kinder und Jugendliche.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 1468/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf 20 L 1877/21)
Kommentar hinterlassen