Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen einen Verantwortlichen der ‚Deutsche Börse AG‘ (DBAG) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Insiderhandels (§ 38 Wertpapierhandelsgesetz [WpHG]). Der Anfangsverdacht ge-gen den Beschuldigten resultiert aus Gesprächen, die in der Zeit von Juli/August bis Anfang Dezember 2015 durch die Leitungsebenen der DBAG und der ‚London Stock Exchange Group plc‘ (LSE) geführt wurden und eine mögliche Fusion beider Unternehmen sowie die Frage des möglichen Sitzes der Holdinggesellschaft zum Inhalt hatten.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, Mitte Dezember 2015 in Kenntnis dieser bis dato nicht veröffentlichten Vertragsgespräche, welche die Staatsanwaltschaft als Insiderinformation im Sinne des WpHG wertet, Aktien der DBAG erworben zu haben.
Am Vormittag des 1. Februar 2017 haben mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und des Hessischen Landeskriminalamtes aufgrund von richterlichen Durchsu-chungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Frankfurt am Main den Arbeitsplatz des Beschuldigten bei der DBAG in Eschborn sowie seine Frank-furter Privatwohnung durchsucht.
Durch die Durchsuchung soll der Gang der Verhandlungen bis zum 23. Februar 2016 geklärt werden. An diesem Tag hatten der Vorstand der DBAG und der Ver-waltungsrat der LSE im Wege einer ad-hoc-Mitteilung als Reaktion auf aktuelle Marktgerüchte erstmals öffentlich bestätigt, dass Gespräche über einen möglichen Zusammenschluss der Börsenbetreiber stattgefunden haben.
gez. Nadja Niesen
Oberstaatsanwältin
Informtionen zu Insiderinformationen:
Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Wertpapierhandelsgesetzes hatten in den Jahren 2015 und 2016 folgenden Wortlaut:
§ 13 Insiderinformation
(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne des Satzes 1, die sich
1. auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht oder
2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit Bezug auf Waren bezieht und bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffen- den Märkten erhalten würden.
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
§ 14 Verbot von Insidergeschäften
(1) Es ist verboten,
1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpa- pieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.
(2) …..
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