Unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft München I wurde am 11.04.19 ab 10:00 Uhr eine gemeinsame Durchsuchungsaktion der Staatsanwaltschaft und des Polizeipräsidiums München (Kommissariat 83) wegen Rauschgiftkriminalität und Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens „Hanf“ durchgeführt.
Circa 180 Polizeibeamte der Polizeipräsidien München und weitere Beamte des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord, der Bereitschaftspolizei, als auch 11 Staatsanwälte vollzogen 17 Durchsuchungsbeschlüsse gegen insgesamt neun Beschuldigte in der Landeshauptstadt München, im Landkreis Ebersberg und in Baden-Württemberg. Zusätzlich vollzog die Staatsanwaltschaft München II in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizeiinspektion Fürstenfeldbruck ebenfalls Durchsuchungsbeschlüsse im Landkreis Dachau.
Seit Ende des Jahres 2018 häufen sich v.a. beim Kommissariat 83 Fälle, bei denen Beschuldigte, darunter auch Minderjährige, mit Cannabis-Produkten aufgegriffen wurden und im Rahmen ihrer Vernehmungen angaben, dass es sich hierbei um ein ihrer Ansicht nach legales CBD-Produkt handele, das sie in verschiedenen Ladengeschäften in München erworben hätten.
CBD-Produkte sind Hanfprodukte wie z.B. lose Cannabisblüten, Tee oder CBD-Öle, die ausschließlich Cannabidiol (CBD) aus dem weiblichen Hanf, jedoch nur geringe oder gar keine Anteile von THC enthalten. Da der Wirkstoff Cannabidiol kaum psychoaktiv ist, unterliegt er nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Das BtMG enthält in Anlage I eine Ausnahme, die die Produktion von CBD-Hanf-Produkten ermöglicht, wenn die Pflanzen höchstens einen THC-Gehalt von bis zu 0,2 % enthalten und der gewerbliche oder wissenschaftliche Zweck des Verkehrs einen Missbrauch des Hanfs zu Rauschzwecken ausschließt. Aufgrund dieser Ausnahmebestimmung soll es möglich sein, den Rohstoff Hanf zur rein industriellen Verwendung (z.B. Kosmetikprodukte) zu erschließen.
Genau deshalb muss der gewerbliche oder wissenschaftliche Zweck auch beim Käufer des CBD-Hanf-Produkts vorliegen. Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst ist insbesondere der Ankauf zum Eigenverbrauch, wie er in den Ladengeschäften und Onlineshops durchgeführt wurde. Beim Verkauf von CBD-Produkten, die THC enthalten (unabhängig von der Höhe), machen sich Verkäufer und Käufer gleichermaßen strafbar, wenn die Abgabe zum Zwecke des Eigenverbrauchs erfolgt.
Die Ausnahmeregelung soll gerade nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen und auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen.
Bezüglich eines in München ansässigen Onlineshops ergab zudem ein Laborgutachten, dass in einem Produkt eine Konzentration von über 0,2 % THC enthalten ist. Darüberhinaus ergab die Untersuchung von angebotenen CBD-Ölen, dass diese aufgrund der Darreichungsform und dem hohen Wirkstoffgehalt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel darstellen, sodass ein möglicher Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) vorliegt.
Den neun Beschuldigten wird seitens der Staatanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, zwei von ihnen darüberhinaus auch die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige.
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