Ausgeschiedene Mitarbeiter der Deutschen Vermögensberatung sind laut einem Urteil der Bundesgerichtshofs frei. Das entschied der Bundesgerichtshof im Dezember 2015. Ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der EX DVAGler ist damit unwirksam. Grund: ohne finanziellen Ausgleich darf die DVAG die EX-Vermittler nicht zur Untätigkeit verdammen.
Der Bundesgerichtshof meint, dass die typischen Vertragsklauseln für die Vermittler nicht zu verstehen waren. Aufgrund der Bestimmungen sollten die Ex Vertriebler ihre bisherigen Kontakte nicht mehr ansprechen dürfen. Das Urteil ist deshalb wichtig, weil es die Regeln des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Handelsvertreterregeln zusammenführt.
Das HGB (Handelsgesetzbuch) regelt seit Jahrzehnten: Nach Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis sind die bisherigen Kunden nur dann Tabu, wenn eine entsprechende Entschädigung gezahlt wird. Wie hoch und wann war immer schon Teil umfangreicher Diskussionen.
Diese Entschädigung und deren Regeln müssen aber klar und deutlich formuliert werden.
Aus Gesprächen mit Usern wissen wir, dass hier häufig sehr unklare Formulierungen von den Gesellschaften vorgegeben wurden. Nur klare Regeln in solchen Vertriebsverträgen dürfen die Vermittler belasten.
Damit ging ein jahrelanger Kampf gegen den ehemaligen Geschäftsherrn zu Ende.
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