Selbst wenn man die Seite liest fragt man sich „wofür braucht man die eigentlich?“ So denken scheinbar nicht nur wir, denn der Umsatz den das Unternehmen zu machen scheint so gering zu sein, das man auch kaum einen Anderen von sich hat überzeugen können. Das was dort angeboten wird macht doch jeder „Maklerpool als Service“ billiger und vielleicht auch schon deshalb besser, weil der Maklerpool professioneller aufgestellt ist. Wäre das eine Verrechnungsstelle nur für Honorarberater, dann könnte das durchaus Sinn machen aber warum schießt man dann gegen ein Unternehmen das wie kein Anderes für das Thema „getrennte Verträge“ Prügel einstecken musste? Prismalife ist für uns der Vorreiter der Honorarvereinbarung. das haben wir mehrfach geschrieben, hat dafür von so manchem Anwalt der das dann als Geschäftsmodell angesehen hat Prismalife zu verklagen. vor den Kadi gezerrt. Ich bin mir absolut sicher, das wenn das der „normale Honorarberater“ macht auch die Anlegerschutzanwälte aus ihren Löchern kommen (Verzeihung) um auch gegen diese Vereinbarung zu klagen. Genau deshalb muss man Prismalife dankbar sein für die Prügel die die bereit waren einzustecken, damit haben die den Ansatz Honorarberatung einigermaßen Sicher umsetzbar gemacht. Das Prismalife der „natürliche Feind“ dieser Verrechnungsstelle ist, dürfte außer jeglichen Zweifels sein. Liest man den auf der Seite hinterlegten Bericht einmal genau, und nicht nur die Überschrift, dann kann man genau das herauslesen. Mit diesem Urteil ist Honorarberatung ein Stück weit sicherer geworden. Vielleicht versteht man das ja in Franken nicht so richtig. Natürlich würden wir uns freuen, wenn uns ein Makler der mit dem Unternehmen arbeitet einmal seine Erfahrung mit dem Unternehmen schreibt. Übrigens wir gelten als Verfechter der Honorarberatung, damit da keine Zweifel aufkommen. DVVF – Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen Aktiengesellschaftbilanz
Hinterfragen wollen wir aber auch mal bei dem Unternehmen was aus dem Genussrechtskapital der Investoren geworden ist, denn hier gibt es einen bedeutungsvollen Abschnitt in der Bilanz Zitat:
Im Geschäftsjahr 2011 waren folgende Rechte nach § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG vorhanden:
Nachrangige Namensgenussrechte unter Beteiligung am Gewinn (gestaffelte Sätze) sowie am Verlust (vorangig); Gesamtvolumen 330.000 EUR, gewährt in 2008 mit vollständiger Einzahlung nach Anforderung in den Jahren 2008 bis 2011; Laufzeit unbestimmt; Kündigungsfrist 2 Jahre, frühestens per Ende 2013; das Genussrechtskapital wird in Höhe des Jahresfehlbetrags vorrangig vermindert. Für die Restlaufzeit ist somit jedenfalls gewährleistet, dass das im Eigenkapital ausgewiesene Genussrechtskapital die Kriterien der Nachrangigkeit, der Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe sowie der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung erfüllt. Die im Vorjahr vorgenommene offene Absetzung des bis dahin nicht eingeforderten Genussrechtskapitals von 55.000 EUR hat sich durch die Einzahlung des Betrages im Geschäftsjahr von 55.000 EUR aufgelöst. Die Veränderungen des Genussrechtskapitals sind wie Rücklagenentnahmen nach dem Jahresfehlbetrag auszuweisen und als Entnahmen aus dem Genussrechtskapital zu bezeichnen. Dementsprechend wird der Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres durch die Entnahme aus dem Genussrechtskapital in voller Höhe ausgeglichen. In der Bilanz wurde das Genussrechtskapital sowie der Jahresfehlbetrag nach dieser Entnahme dargestellt. Das Genussrechtskapital wurde somit um die Verlustbeteiligung des Geschäftsjahres gemindert bzw. der Jahresfehlbetrag auf 0 ausgeglichen. Zitat Ende
Prima für das Unternehmen, nicht gut für die Investoren. Nicht das sich am Ende die Investoren mit der Investition in das Unternehmen verrechnet haben könnten. Da das Genussrechtkapital „Eigenkapital“ darstellt, dürfte es laut der Bilanz doch „recht geschrumpft sein“.
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