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DWL- Deutsche Wertlager GmbH – Dreistigkeit oder Lösung?

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Diesen Text haben wir am heutigen Tage per E-Mail, bekommen. Und zwar von mehreren Seiten, insofern scheint dieses Schreiben/ Mail authentisch zu sein. Wir wollen das hier gerne kommentarlos veröffentlichen.

Anwaltsschreiben an Vermittler?

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zeige die Vertretung der DWL- Deutsche Wertlager GmbH, Rosenheimer Straße 23, 83059 Kolbermoor, an. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Meine Mandantin hat mich beauftragt, Sie über ihre derzeitige wirtschaftliche Lage und die in Aussicht genommenen Maßnahmen zur Erfüllung der Forderungen ihrer Gläubiger zu unterrichten.

Wie Sie wissen, hat meine Mandantin gegenüber ihren Gläubigern (hierbei handelt es sich überwiegend um Käufer und Verkäufer von Edelmetallen) Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe. Diese bestehen teils in Geldzahlungen und teils in der Lieferung physischen Goldes.
Meine Mandantin ist derzeit nicht in der Lage, ihre sämtlichen Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen. Vielmehr dürften sich ihre Verbindlichkeiten nach dem vorläufigen Ergebnis meiner Ermittlungen auf rund EUR 7.300.000,– belaufen.

Diesen Verbindlichkeiten stehen nach Mitteilung der Geschäftsführung Vermögenswerte in Höhe von lediglich etwa EUR 500.000,– gegenüber. Diese Vermögenswerte werden von Herrn Asik persönlich zur Verfügung gestellt um damit zu arbeiten und Erträge zu erwirtschaften, mit denen die Forderungen der Gläubiger meiner Mandantin zumindest teilweise erfüllt werden können.

Die Gründe für die wirtschaftliche Lage meiner Mandantin sind vielfältig, dürften aber im Wesentlichen in der fehlerhaften Umsetzung des Geschäftskonzepts in der Vergangenheit liegen.

Die Geschäftsführung ist bemüht, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, benötigt aus insolvenzrechtlichen Gründen hierzu aber die Zustimmung der Gläubiger.
Gegen den Geschäftsführer meiner Mandantin, Herrn Dietmar Bintz, gab es seitens der Vermittler in den letzten Wochen immer wieder Anfeindungen. So sei dieser inkompetent und diene nur als Strohmann. Diesen Behauptungen tritt meine Mandantin entschieden entgegen. Herr Bintz arbeitet sich seit der Übernahme der Geschäftsführung Schritt für Schritt in das komplexe Zahlenwerk meiner Mandantin ein und wird hierbei ab sofort von mir unterstützt.

In der Sache bestehen zwei Möglichkeiten:

Sie und Ihre Kunden bestehen auf die sofortige Erfüllung ihrer Forderungen. Auch wenn und soweit diese Forderungen begründet und fällig sind, können sie derzeit nicht erfüllt werden. Die Insolvenzeröffnungstatbestände der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) sind dann erfüllt. Es besteht gem. § 15 a InsO für die Geschäftsführung Insolvenzantragspflicht.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen meiner Mandantin hätte für Sie und Ihre Kunden folgende Konsequenzen:

1. Die DWL GmbH dürfte voraussichtlich bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr über ihr Vermögen verfügen, d.h. Geldzahlungen und Goldlieferungen an Kunden wären unzulässig. Spätestens mit der Eröffnung des „endgültigen“ Insolvenzverfahrens wäre dies nach § 81 InsO der Fall.
2. Auch müsste sofort mit einer Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sodass die erwirkten Mahnbescheide für die Gläubiger nutzlos würden. Spätestens mit der Eröffnung des „endgültigen“ Insolvenzverfahrens wäre dies nach § 89 InsO der Fall.

3. Im Insolvenzverfahren erhielte jeder Gläubiger nur eine sogenannte Quote. Dieser Begriff bezeichnet den Anteil, den jeder Gläubiger an seiner festgestellten Forderung erhält. Die Quote wird aus dem Verhältnis des verteilbaren Anteils der Insolvenzmasse zu den anerkannten Insolvenzforderungen ermittelt. Bitte beachten Sie, dass von dem verteilbaren Anteil der Insolvenzmasse die Verfahrens- und Gerichtskosten abgezogen werden. Zudem können Kundenforderungen nicht vorrangig vor den Vergütungsansprüchen der Vermittler befriedigt werden. Nach derzeitigem Stand würde die Quote jedes einzelnen Kunden faktisch gegen Null tendieren.

4. Allerdings wäre das Gold, das bereits im Eigentum eines Kunden steht, nicht von einem Insolvenzverfahren betroffen, da insoweit ein Aussonderungsrecht bestünde.

Aus diesen Überlegungen folgt, dass die streitige (anwaltliche oder gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen wirtschaftlich sinnlos ist, da sie zwangsläufig zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen würde.
Zahlungen, die bis zum dritten Monat vor der Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags geleistet werden, wären zudem nach §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, müssten also durch die begünstigten Gläubiger zurückgezahlt werden.
Rechtsanwälte, die ihren Mandanten dennoch weiterhin die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche – gegen Honorar und bei Entstehung von Gerichtskosten – anraten, verletzen ihre Beratungspflicht und machen sich schadensersatzpflichtig.

Die zweite Möglichkeit besteht in der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts durch meine Mandantin. Als dessen Ziel kann derzeit zunächst allgemein formuliert werden, dass die Gläubiger mehr erhalten als im Insolvenzverfahren.

Hierzu werden zunächst umfangreiche Einsparmaßnahmen umgesetzt. Die Mitarbeiter meiner Mandantin werden ab sofort nicht mehr von dieser, sondern von Herrn Asik bzw. dessen weiteren Gesellschaften bezahlt. Der Mietvertrag über die Geschäftsräume in Kolbermoor wurde bereits

gekündigt. Der Unterzeichner ist zusammen mit der Geschäftsführung bemüht, weitere Vermögenswerte zu identifizieren und Möglichkeiten zu finden, solche weiteren Vermögenswerte zu finden, die zur Umsetzung des Sanierungskonzepts eingesetzt werden können. So laufen derzeit z.B. Schadensersatzprozesse gegen ehemalige Berater meiner Mandantin.
Das Ziel besteht darin, dass alle Gläubiger einen möglichst großen Anteil ihrer Forderungen erhalten. Eine genaue Quote kann erst nach Abschluss der genannten Maßnahmen mitgeteilt werden. Wir hoffen jedoch, die in diesem Schreiben genannten Zahlen bereits in der kommenden Woche präzisieren zu können.

Meine Mandantin bedauert die eingetretene Situation und bittet alle Gläubiger, derzeit von der Geltendmachung ihrer Forderungen abzusehen. Das Schweigen auf diese Mitteilung wird als Zustimmung zu dem erbetenen Moratorium gewertet.

Bitte beachten Sie, dass ich in diesem Rundschreiben nur Informationen weitergeben kann, die ich von dem Geschäftsführer, dem Gesellschafter Erdogan Asik und den Mitarbeitern der DWL GmbH erhalten habe. Ich kann die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen nicht überprüfen und übernehme keine Gewähr hierfür. Für die Führung der Geschäfte der DWL GmbH und die Stellung eines etwa erforderlichen Insolvenzantrags ist nach dem Gesetz allein die Geschäftsführung verantwortlich.

Sie erhalten über diese E-Mail-Adresse ab sofort mindestens zweimal im Monat einen Sachstandsbericht. Konkrete Anfragen können jedoch an den Unterzeichner weder über diese E-Mail-Adresse noch über die weiteren Kontaktdaten gestellt werden. Die Beantwortung von Einzelfragen behindert den Sanierungsprozess und liegt nicht im Interesse der Gläubiger! Entsprechende Schreiben, E-Mails und Telefonanrufe werden daher nicht beantwortet.“

Ob die Informationen stimmen oder nicht lässt sich nicht klären.

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