Wir haben hier das „geheime“ Schreiben des Anwalts Martin Sach für die DWL Deutsche Werte Lager GmbH vor einigen Tagen veröffentlicht. Der Rechtsanwalt gibt an, dass er sehr kompetent sei.
Was der Anwalt Sach kann!
Dieser Anwalt schreibt von sich selber:
Rechtsanwalt Martin Sach, LL.M., befasst sich mit der Identifikation, der Bewertung und Beherrschung, aber auch der Kommunikation von Risiken.
Der Brief an die Gläubiger
Ob Herr Sach die Sache für seine Mandantschaft DWL Deutsche Werte Lager GmbH besser gemacht hat, müssen die Goldkäufer und Gläubiger selbst entscheiden. Herr Sach wollte auf Anfrage zur Sache keine weiteren Angaben machen mit Hinweis auf die Schweigepflicht.
Wir erlauben uns eine subjektive Übersetzung seines Schreibens:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige die Vertretung der DWL- Deutsche Wertlager GmbH, Rosenheimer Straße 23, 83059 Kolbermoor, an. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Normaler Anfang eines Anwaltsbriefs!
Meine Mandantin hat mich beauftragt, Sie über ihre derzeitige wirtschaftliche Lage und die in Aussicht genommenen Maßnahmen zur Erfüllung der Forderungen ihrer Gläubiger zu unterrichten.
Informationen werden angekündigt.
Wie Sie wissen, hat meine Mandantin gegenüber ihren Gläubigern (hierbei handelt es sich überwiegend um Käufer und Verkäufer von Edelmetallen) Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe. Diese bestehen teils in Geldzahlungen und teils in der Lieferung physischen Goldes.
Meine Mandantin ist derzeit nicht in der Lage, ihre sämtlichen Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen. Vielmehr dürften sich ihre Verbindlichkeiten nach dem vorläufigen Ergebnis meiner Ermittlungen auf rund EUR 7.300.000,– belaufen. Diesen Verbindlichkeiten stehen nach Mitteilung der Geschäftsführung Vermögenswerte in Höhe von lediglich etwa EUR 500.000,– gegenüber.
Die Gesellschaft ist handelsrechtlich extrem überschuldet. Damit besteht höchste Gefahr einer Insolvenz.
Diese Vermögenswerte werden von Herrn Asik persönlich zur Verfügung gestellt um damit zu arbeiten und Erträge zu erwirtschaften, mit denen die Forderungen der Gläubiger meiner Mandantin zumindest teilweise erfüllt werden können.
Um 7 Millionen Euro zahlen zu können, wird ein Herr Asik bald 500.000 Euro zur Verfügung stellen. Mit den 500.000 Euro wird dann gearbeitet und die
Erträge
dieser 500.000 Euro dienen der teilweise Bezahlung der Schulden. Also nur die Zinsen bzw. Erträge der 500.000 Euro. Es ist also nicht so, dass Herr Asik auf seine 500.000 Euro verzichtet. Eine Teilerfüllung ist auch die Rückzahlung von z.B. 20 Euro auf eine Schuld von 7 Millionen Euro.
Die Gründe für die wirtschaftliche Lage meiner Mandantin sind vielfältig, dürften aber im Wesentlichen in der fehlerhaften Umsetzung des Geschäftskonzepts in der Vergangenheit liegen.
Information
Die Geschäftsführung ist bemüht, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, benötigt aus insolvenzrechtlichen Gründen hierzu aber die Zustimmung der Gläubiger.
Es gibt noch kein Sanierungskonzept, man bemüht sich.
Gegen den Geschäftsführer meiner Mandantin, Herrn Dietmar Bintz, gab es seitens der Vermittler in den letzten Wochen immer wieder Anfeindungen. So sei dieser inkompetent und diene nur als Strohmann. Diesen Behauptungen tritt meine Mandantin entschieden entgegen. Herr Bintz arbeitet sich seit der Übernahme der Geschäftsführung Schritt für Schritt in das komplexe Zahlenwerk meiner Mandantin ein und wird hierbei ab sofort von mir unterstützt.
Herr Dietmar Bintz muss sich erst einarbeiten und hat Hilfe durch einen guten Anwalt. Herr Bintz findet es nicht schön, dass böse Menschen ihn einen Strohmann schalten.
In der Sache bestehen zwei Möglichkeiten:
Sie und Ihre Kunden bestehen auf die sofortige Erfüllung ihrer Forderungen. Auch wenn und soweit diese Forderungen begründet und fällig sind, können sie derzeit nicht erfüllt werden. Die Insolvenzeröffnungstatbestände der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) sind dann erfüllt. Es besteht gem. § 15 a InsO für die Geschäftsführung Insolvenzantragspflicht.
Der Geschäftsführer muss sofort Insolvenz anmelden (also binnen drei Wochen).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen meiner Mandantin hätte für Sie und Ihre Kunden folgende Konsequenzen:
1. Die DWL GmbH dürfte voraussichtlich bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr über ihr Vermögen verfügen, d.h. Geldzahlungen und Goldlieferungen an Kunden wären unzulässig. Spätestens mit der Eröffnung des „endgültigen“ Insolvenzverfahrens wäre dies nach § 81 InsO der Fall.
2. Auch müsste sofort mit einer Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sodass die erwirkten Mahnbescheide für die Gläubiger nutzlos würden. Spätestens mit der Eröffnung des „endgültigen“ Insolvenzverfahrens wäre dies nach § 89 InsO der Fall.
3. Im Insolvenzverfahren erhielte jeder Gläubiger nur eine sogenannte Quote. Dieser Begriff bezeichnet den Anteil, den jeder Gläubiger an seiner festgestellten Forderung erhält. Die Quote wird aus dem Verhältnis des verteilbaren Anteils der Insolvenzmasse zu den anerkannten Insolvenzforderungen ermittelt. Bitte beachten Sie, dass von dem verteilbaren Anteil der Insolvenzmasse die Verfahrens- und Gerichtskosten abgezogen werden. Zudem können Kundenforderungen nicht vorrangig vor den Vergütungsansprüchen der Vermittler befriedigt werden. Nach derzeitigem Stand würde die Quote jedes einzelnen Kunden faktisch gegen Null tendieren.
Schilderung der Rechtslage und dann das Ergebnis: Wenn heute ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt wird und auf die Kasse und die Konten schaut, findet er nichts, null oder ganz ganz wenig… Nach derzeitigem Stand würde die Quote jedes einzelnen Kunden faktisch gegen Null tendieren.
4. Allerdings wäre das Gold, das bereits im Eigentum eines Kunden steht, nicht von einem Insolvenzverfahren betroffen, da insoweit ein Aussonderungsrecht bestünde.
Rechtslage geschildert
Aus diesen Überlegungen folgt, dass die streitige (anwaltliche oder gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen wirtschaftlich sinnlos ist, da sie zwangsläufig zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen würde.
Zahlungen, die bis zum dritten Monat vor der Stellung des Insolvenzeröffnungs-antrags geleistet werden, wären zudem nach §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, müssten also durch die begünstigten Gläubiger zurückgezahlt werden.
Rechtsanwälte, die ihren Mandanten dennoch weiterhin die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche – gegen Honorar und bei Entstehung von Gerichtskosten – anraten, verletzen ihre Beratungspflicht und machen sich schadensersatzpflichtig.
Der Anwalt vergisst, dass es eine persönliche Haftung geben könnte. Außerdem könnte der Insolvenzverwalter ja seinerseits Zahlungen zum Beispiel an den Anwalt Sach anfechten und zurückfordern. Vielleicht ist in der Vergangenheit durch die Gesellschaft sehr viel Geld gezahlt worden, welches der Insolvenzverwalter zum Wohle aller zurückführen könnten.
Die zweite Möglichkeit besteht in der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts durch meine Mandantin. Als dessen Ziel kann derzeit zunächst allgemein formuliert werden, dass die Gläubiger mehr erhalten als im Insolvenzverfahren.
Vielleicht ist gemeint: Wenn ein Haus abgebrannt ist, gibt es die alte Regel: der Brandverursacher sollte die Aufbauarbeiten leisten.
Hierzu werden zunächst umfangreiche Einsparmaßnahmen umgesetzt. Die Mitarbeiter meiner Mandantin werden ab sofort nicht mehr von dieser, sondern von Herrn Asik bzw. dessen weiteren Gesellschaften bezahlt. Der Mietvertrag über die Geschäftsräume in Kolbermoor wurde bereits gekündigt. Der Unterzeichner ist zusammen mit der Geschäftsführung bemüht, weitere Vermögenswerte zu identifizieren und Möglichkeiten zu finden, solche weiteren Vermögenswerte zu finden, die zur Umsetzung des Sanierungskonzepts eingesetzt werden können. So laufen derzeit z.B. Schadensersatzprozesse gegen ehemalige Berater meiner Mandantin.
Hohe Stromkosten und ehemalige Beraterrückzahlungen sowie unbekannte Vermögenswerte spielen irgendeine Rolle.
Das Ziel besteht darin, dass alle Gläubiger einen möglichst großen Anteil ihrer Forderungen erhalten. Eine genaue Quote kann erst nach Abschluss der genannten Maßnahmen mitgeteilt werden. Wir hoffen jedoch, die in diesem Schreiben genannten Zahlen bereits in der kommenden Woche präzisieren zu können.
Es gibt Hoffnung. Es kommt Post.
Meine Mandantin bedauert die eingetretene Situation und bittet alle Gläubiger, derzeit von der Geltendmachung ihrer Forderungen abzusehen. Das Schweigen auf diese Mitteilung wird als Zustimmung zu dem erbetenen Moratorium gewertet.
Auch der Anwalt weiß, dass fällige Forderungen fällig sind und dadurch, dass jemand auf diesen Brief schweigt, sich nichts verändert.
Bitte beachten Sie, dass ich in diesem Rundschreiben nur Informationen weitergeben kann, die ich von dem Geschäftsführer, dem Gesellschafter Erdogan Asik und den Mitarbeitern der DWL GmbH erhalten habe. Ich kann die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen nicht überprüfen und übernehme keine Gewähr hierfür. Für die Führung der Geschäfte der DWL GmbH und die Stellung eines etwa erforderlichen Insolvenzantrags ist nach dem Gesetz allein die Geschäftsführung verantwortlich.
Alles das, was ich als Anwalt geschrieben habe, verantworte ich nicht.
Sie erhalten über diese E-Mail-Adresse ab sofort mindestens zweimal im Monat einen Sachstandsbericht. Konkrete Anfragen können jedoch an den Unterzeichner weder über diese E-Mail-Adresse noch über die weiteren Kontaktdaten gestellt werden. Die Beantwortung von Einzelfragen behindert den Sanierungsprozess und liegt nicht im Interesse der Gläubiger! Entsprechende Schreiben, E-Mails und Telefonanrufe werden daher nicht beantwortet.
Ich habe keine Zeit, weil ich sanieren muss.
Kommentar hinterlassen