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DWS Investment GmbH – Anlage-/Vertragsbedingungen DWS Balance Portfolio E

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DWS Investment GmbH

60612 Frankfurt am Main

An die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens

DWS Balance Portfolio E (ISIN: DE0008471301)

Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen der besonderen Anlagebedingungen mit der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen vorzunehmen:

Änderung der Anlagepolitik durch die Aufnahme eines neuen ESG Basis-Ausschlüsse-Filters

Bei dem vorstehenden OGAW-Sondervermögen handelt es sich künftig um ein Finanzprodukt, mit dem ökologische und soziale Merkmale im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/​2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor beworben werden.

Die Anlagepolitik des OGAW-Sondervermögens wird wie folgt geändert:

In § 26 („Vermögensgegenstände“) wird der Absatz bezüglich der bisherigen ESG-Formulierung („Smart Integration“) gelöscht und zukünftig durch einen neuen ESG Basis Ausschlüsse-Filter in § 27 („Anlagegrenzen“) ersetzt.

Es wird klargestellt, dass die Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen ökologische und soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen bewirbt, ohne dabei eine explizite ESG und /​oder nachhaltige Anlagestrategie zu verfolgen.

Die Berücksichtigung von ESG-Standards erfolgt im Rahmen der Umsetzung der individuellen Anlagestrategie des OGAW-Sondervermögens in Form von bestimmten Basis-Ausschlüssen, die in § 27 („Anlagegrenzen“) aufgenommen werden.

Zudem wird in Absatz 12 die Anlagegrenze hinsichtlich Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB dahingehend angepasst, dass die Gesellschaft künftig auch bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB unter Beachtung von bestimmten Grundsätzen erwerben darf.

Die neuen Absätze lauten wie folgt:

„§ 26 Vermögensgegenstände

(…)

Die Gesellschaft bewirbt mit dem OGAW-Sondervermögen ökologische und soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen, ohne dabei eine explizite ESG und/​oder nachhaltige Anlagestrategie zu verfolgen. Die Gesellschaft bewertet und berücksichtigt bei der Auswahl der Vermögensgegenstände neben klassischen Kriterien wie Wertentwicklung, Liquidität, Risiko und dem finanziellen und wirtschaftlichen Erfolg eines Emittenten auch seine Leistung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sogenannte „ESG-Standards“ für die entsprechenden englischen Bezeichnungen Environmental, Social und Governance). Die Bewertung und Berücksichtigung der ESG-Standards erfolgt im Rahmen der Umsetzung der individuellen Anlagestrategie des OGAW-Sondervermögens in Form von Basis-Ausschlüssen von Vermögensgegenständen, die das Anlageuniversum beschränken. Diese Ausschlüsse sind daher von grundlegender Natur und stellen somit keine Ausrichtung auf Investitionen in nachhaltige Vermögensgegenstände oder eine nachhaltige Anlagestrategie dar.“

„§ 27 Anlagegrenzen

(…)

4. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Vermögensgegenstände von Emittenten angelegt werden, die definierte ESG-Standards in Bezug auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Merkmale („ESG-Kriterien“) erfüllen.

Um festzustellen, ob und in welchem Maße Vermögensgegenstände die definierten ESG-Standards erfüllen, bewertet eine unternehmens-interne ESG-Datenbank Vermögensgegenstände nach ESG-Kriterien, unabhängig von wirtschaftlichen Erfolgsaussichten.

Die ESG-Datenbank verarbeitet ESG-Daten mehrerer ESG-Datenanbieter sowie öffentlicher Quellen, und berücksichtigt interne Bewertungen nach einer definierten Bewertungs- und Klassifizierungsmethodik. Die ESG-Datenbank beruht daher zum einen auf Daten und Zahlen und zum anderen auf Beurteilungen, die Faktoren berücksichtigt, die über die verarbeiteten Zahlen und Daten hinausgehen, wie zum Beispiel zukünftige erwartete ESG-Entwicklungen, Plausibilität der Daten im Hinblick auf vergangene oder zukünftige Ereignisse, Dialogbereitschaft zu ESG-Themen und Entscheidungen des Emittenten.

Die ESG-Datenbank nutzt zur Beurteilung, ob ESG-Standards bei Vermögensgegenständen von Emittenten vorliegen, unterschiedliche Bewertungsansätze, unter anderem:

– Ausschluss-Bewertung

Die ESG-Datenbank definiert bestimmte Geschäftsbereiche und Geschäftstätigkeiten als relevant. Als relevant werden Geschäftsbereiche und Geschäftstätigkeiten definiert, die die Produktion oder den Vertrieb von Produkten in einem umstrittenen Bereich betreffen („kontroverse Sektoren“ aus dem englischen „controversial sectors“). Als kontroverse Sektoren sind zum Beispiel Rüstungsindustrie, Waffen, Tabak und Erwachsenenunterhaltung definiert.

Als relevant werden weitere Geschäftsbereiche und Geschäftstätigkeiten definiert, die die Produktion oder den Vertrieb von Produkten in anderen Bereichen betreffen. Weitere relevante Bereiche sind zum Beispiel Kernenergie oder Abbau von Kohle und Kohle-basierte Energiegewinnung.

Die ESG-Datenbank berücksichtigt bei der Bewertung von Emittenten den Anteil am Gesamtumsatz, den die Emittenten in den relevanten Geschäftsbereichen und Geschäftstätigkeiten erzielen. Je niedriger der prozentuale Anteil des Umsatzes aus den relevanten Geschäftsbereichen und Geschäftstätigkeiten ist, desto besser ist die Bewertung.

– Klimarisiko-Bewertung

Die ESG-Datenbank bewertet das Verhalten von Emittenten im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Umweltveränderungen, zum Beispiel der Reduzierung von Treibhausgasen und Wasserschutz. Dabei werden Emittenten, die zum Klimawandel und anderen negativen Umweltveränderungen weniger beitragen beziehungsweise die diesen Risiken weniger ausgesetzt sind, besser bewertet.

– Norm-Bewertung

Die ESG-Datenbank bewertet das Verhalten von Emittenten zum Beispiel im Rahmen der Prinzipien des United Nations Global Compact und der Standards der International Labour Organisation, sowie das Verhalten im Rahmen allgemein anerkannter internationaler Normen und Grundsätze. Die Norm-Bewertung prüft zum Beispiel Menschenrechtsverletzungen, Verletzungen von Arbeitnehmerrechten, Kinder- oder Zwangsarbeit, nachteilige Umweltauswirkungen und Geschäftsethik.

– Staaten-Bewertung

Die ESG-Datenbank bewertet die ganzheitliche Regierungsführung für Staaten unter anderem unter Berücksichtigung der Bewertung der politischen und bürgerlichen Freiheiten.

– Bewertung von Investmentanteilen

Die ESG-Datenbank bewertet Investmentanteile gemäß der Klimarisiko- und Norm-Bewertung.

Die Vermögensgegenstände der Emittenten erhalten in den einzelnen Bewertungsansätzen jeweils eine von sechs möglichen Bewertungen, wobei „A“ die höchste Bewertung ist und „F“ die niedrigste Bewertung ist.

Bankguthaben gemäß § 26 Nummer 3 und Derivate gemäß § 26 Nummer 5 der Besonderen Anlagebedingungen werden nicht bewertet.

Vermögensgegenstände, die in der Klimarisiko-Bewertung und der Norm-Bewertung eine Bewertung von A-E, in der Ausschluss-Bewertung von Tabak, kontroversen Waffen und zivilen Schusswaffen eine Bewertung von A-C, in der Ausschluss-Bewertung Rüstungsindustrie eine Bewertung von A-D, und in der Staaten-Bewertung eine Bewertung von A-D haben, erfüllen die ESG-Standards.

Die jeweiligen Bewertungen des Vermögensgegenstands werden dabei einzeln betrachtet. Hat der Vermögensgegenstand in einem Bewertungsansatz eine Bewertung, die in diesem Bewertungsansatz als nicht geeignet betrachtet wird, kann der Vermögensgegenstand nicht erworben werden, auch wenn er in einem anderen Bewertungsansatz eine Bewertung hat, die geeignet wäre.

5. In Vermögensgegenstände, die eine Bewertung von D oder E in der Ausschluss-Bewertung von Tabak, kontroversen Waffen und zivilen Schusswaffen haben, wird nicht angelegt. In Vermögensgegenstände, die eine Bewertung von E in der Ausschluss-Bewertung von Rüstungsindustrie haben, wird nicht angelegt.

6. In Vermögensgegenstände, die eine Bewertung von E in der Staaten-Bewertung haben, wird nicht angelegt.

7. In Vermögensgegenstände, die eine Bewertung von F in einem Bewertungsansatz haben, wird nicht angelegt.

8. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in Vermögensgegenstände angelegt werden, die den ESG Standards nicht entsprechen oder nicht bewertet werden.

(…)

12. Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für bis zu 100% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196 Absatz 1 KAGB (OGAW-Investmentvermögen) oder bis zu 30% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:

a) Bei der Auswahl erwerbbarer Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/​oder deren aktuellen Halbjahres- beziehungsweise Jahresberichten. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen -Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich;

b) Investmentvermögen dürfen nur erworben werden, sofern deren Anlagebedingungen beziehungsweise deren Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10% ihres Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen investieren dürfen;

c) die in Pension genommenen Anteile an Investmentvermögen sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. “

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen treten am 1. März 2022 in Kraft.

Sofern die Anteilinhaber mit den Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen nicht einverstanden sind, können sie ihre Anteile an dem OGAW-Sondervermögen kostenlos zurückgeben. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre depotführende Stelle.

Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen sind bei der DWS Investment GmbH kostenlos erhältlich sowie online unter www.dws.de abrufbar.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2022

 

Die Geschäftsführung

 

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