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DynaHeat-HPE Immobilien GmbH & Co. KG-Insolvenzeröffnung

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In dem Verfahren über den Antrag d. DynaHeat-HPE Immobilien GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende 
Gesellschafterin GMH-Umwelt Handel und Dienstleistung GmbH, diese vertreten durch den 
Geschäftsführer Göldner Volkmar, Eichenweg 1, 86573 Obergriesbach
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 17651
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Halten , Verwalten und Verwerten von Immobilien und Patenten
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen 
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 29.02.2016 um 16.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: 
Rechtsanwalt Christian Plail
Eserwallstraße 1-3, 86150 Augsburg
Telefon: +49(821)509330
Telefax: +49(821)5093333
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) 
bis zum 29.04.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im 
schriftlichen Verfahren. 
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.06.2016 den Forderungsanmeldungen 
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen 
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in 
den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der 
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung 
des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des 
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und 
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO 
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 
29.06.2016, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf 
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen 
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem 
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der 
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu 
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den 
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden 
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem 
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des 
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese 
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 04.12.2015 beim Insolvenzgericht Augsburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) 
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem 

Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg

einzulegen. 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht 
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die 
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, 
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. 
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage 
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst 
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche 
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der 
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes 
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das 
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche 
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu 
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die 
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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