Startseite Allgemeines E-Geld-Produkts „fashioncheque“ der solarisBank AG.BaFin Allgemeinverfügung
Allgemeines

E-Geld-Produkts „fashioncheque“ der solarisBank AG.BaFin Allgemeinverfügung

Teilen

Allgemeinverfügung der BaFin betreffend die Freistellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 GwG i.V.m. § 25n Abs. 5 KWG im Rahmen des Vertriebs und Rücktauschs des E-Geld-Produkts „fashioncheque“ der solarisBank AG

I.

Hiermit stelle ich die Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c. des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG), die das von der solarisBank AG emittierte E-Geld-Produkt „fashioncheque“ vertreiben oder rücktauschen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 des GwG i.V.m. § 25n Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) von der Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners nach § 25n Abs. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG widerruflich frei, soweit sie das von der solarisBank AG emittierte und mit Bescheid vom 05.10.2016 nach § 25n Abs. 5 KWG freigestellte E-Geld-Produkt „fashioncheque“ vertreiben und rücktauschen.

II.

Die Freistellung erfolgt unter den nachfolgenden Nebenbestimmungen:

1. Der Freistellungsbescheid gilt ausschließlich für den Vertrieb des von der solarisBank AG emittierten E-Geld-Produkts „fashioncheque“ gemäß Nr. I. Bei dem von der Freistellung gemäß § 25n Abs. 5 KWG betroffenen E-Geld-Produkt „fashioncheque“ handelt es sich um eine Gutscheinkarte, welche in Form einer Plastikkarte herausgegeben wird und mit einem frei wählbaren Betrag bis maximal 150 Euro aufgeladen werden kann. Das E-Geld-Produkt kann nicht gegen Bargeld eingelöst werden.

2. Auf den Freistellungsbescheid darf zu Zwecken der Werbung nicht hingewiesen werden.

III.

Weitere Auflagen behalte ich mir vor.

IV.

Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

V.

Der Bescheid mit Begründung kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108 in 53117 Bonn, an der Hauptpforte eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Im Auftrag

gez. Lang

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Meldung: Vorläufige Insolvenzverwaltung über Eco Hans Pro Energy GmbH angeordnet

Das Amtsgericht Hanau hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Eco Hans...

Allgemeines

Freeland: Von der „toxischen Verhandlerin“ zur Retterin Kanadas?

Chrystia Freeland, die „Ministerin für alles“ und ehemalige Vertraute von Justin Trudeau,...

Allgemeines

DEGAG Genussrechte Anlegerbeirat: Auswahl erfolgt morgen

DEGAG Anlegerbeirat: Auswahl erfolgt morgen Interessierte Personen, die sich bei Bernd Klein...

Allgemeines

Guerilla Marketing der Grünen

Es war ein Anblick, der viele Münchner innehalten ließ: Robert Habeck, Kanzlerkandidat...