Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt.
„Anbieter von Mobilfunkverträgen dürfen es ihren Prepaid-Kunden nicht unnötig erschweren, ihr unverbrauchtes Guthaben zurück zu bekommen,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Es gibt keinen vernünftigen Grund, zuerst die Rücksendung der SIM-Karte zu verlangen. Diese ist nach ihrer Deaktivierung praktisch wertlos.“
Guthabenerstattung erst nach Rückgabe der SIM-Karte
In den Bedingungen von Aldi Talk hatte E-Plus darauf bestanden, dass der Kunde nach einer Vertragskündigung die SIM-Karte zurückgibt. „Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags.“ Im Klartext: Solange das Unternehmen die SIM-Karte nicht hat, muss es das Restguthaben nicht auszahlen.
Vorherige Rücksendepflicht ist unwirksam
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Aldi-Talk-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Die vorherige Rücksendepflicht könne sie davon abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen. Darüber hinaus gebe es keinen sachlichen Grund dafür, warum sie erst die SIM-Karte zurückschicken müssen, bevor sie Erstattungsansprüche geltend machen können. Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus. Auch die Behauptung von E-Plus, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe. Die Vorleistungspflicht hatte E-Plus bereits während des Klageverfahrens gestrichen. Das Unternehmen hatte die Klausel vor Gericht aber weiter verteidigt und sich geweigert, die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
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