In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der E.T. Finanz Vermittlungs GmbH, Am Äckerle 4, 73433 Aalen (AG Ulm, HRB 500774), vertr. d.: Tanju Atasoy, Steinertgasse 54, 73434 Aalen, (Geschäftsführer) wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.09.2014 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christoph Wagner, Karlstr. 33, 89073 Ulm, Tel.: 0731/96880-0, Fax: 0731/96880-50, E-Mail: ulm@pluta.net
Verfahrens-ID: 8968
Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird angeordnet, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 29.10.2014,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.11.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Aalen, 73430 Aalen, Stuttgarter Straße 7, niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.12.2014. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Zur Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO wird bestimmt:Deutsche Bank, IBAN: DE50790700240849250613, BIC: DEUTDEDB790.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Aalen, Stuttgarter Str. 7, 73430 Aalen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Aalen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Aalen, 17.09.2014
Ziegler-Bastillo
Richterin am Amtsgericht
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