LG Amberg vom 15.10.2012 (41 HK O 303/12), nicht rechtskräftig
Der Lebensmittel-Discounter Netto darf nicht mehr damit werben, die von ihm verkaufte E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Das hat das Landgericht Amberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Netto hatte in einer großformatigen Anzeige für die E-Zigarette „Clever Smoke“ geworben. Darin hieß es, die E-Zigarette sei die „gesündere Art zu rauchen“ und eine „geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“. Ihre Aromen seien auf Unbedenklichkeit geprüft.
Die Produktbeschreibung in der Verpackung zeigte dagegen, dass die elektronische Zigarette keineswegs so harmlos ist. Da das Produkt unter anderem Alkohol enthält, empfahl der Hersteller schwangeren und stillenden Frauen unbedingt einen Arzt zu konsultieren, bevor sie zur E-Zigarette greifen. Das gleiche gelte für trockene Alkoholiker und für Personen, die gesundheitliche Probleme mit den Atemwegen haben oder allergisch auf Propylenglykol oder Aromastoffe reagieren.
Das Produkt sei für mehrere von der Werbung angesprochene Zielgruppen nicht oder nicht vorbehaltlos geeignet, stellten die Richter fest. Das werde durch die Werbung verschleiert. Sie erwecke den falschen Eindruck, als sei die E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich und mit keinerlei Risiken verbunden.
Quelle.VBZ Bundesverband
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