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ebase: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

geralt (CC0), Pixabay
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ebase: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die European Bank for Financial Services AG (ebase) muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin dem Institut gegenüber am 11. August 2023 angeordnet. Zudem muss die ebase zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Institut im Bereich der Informationstechnologie die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht erfüllt. Betroffen waren die Systeme und Prozesse sowie das Auslagerungsmanagement. Die Systeme und Prozesse waren zudem teilweise nicht vorhanden.

Der Bescheid ist seit dem 21. August 2023 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen ihre IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse so ausgestalten, dass sie die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sichern. Sie haben zu gewährleisten, dass ihre IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich so ausgestaltet sind, dass sie gängige Standards erfüllen. Die Eignung der Systeme und Prozesse ist regelmäßig von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu überprüfen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat die BaFin bei der ebase getan.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der European Bank for Financial Services AG (ebase) mit Schreiben vom 11. August 2023 angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel hat die BaFin zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 KWG angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine
Sonderprüfung hatte ergeben, dass im Bereich der Informationstechnologie Systeme und Prozesse sowie das Auslagerungsmanagement nicht die Vorgaben des KWG erfüllen. Systeme und Prozesse waren zudem teilweise nicht vorhanden. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 10 Absatz 3 KWG.

Der Bescheid ist seit dem 21. August 2023 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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