Der Käufer muss sich darauf verlassen können, dass er die Ware genauso bekommt, wie sie auf einem Bild zu sehen war (Urteil vom 12. Januar 2011, Az.: VIII ZR 346/09). So urteilt der BGH in einer richtungsweisenden Entscheidung:Im konkreten Fall hatte eine gewerbliche Restwertkäuferin einen Unfallwagen für 5210 Euro gekauft, den ein Kfz-Sachverständiger im Auftrag eines Autohauses verkaufte. Das Fahrzeug von Skoda war im Internet ausführlich schriftlich beschrieben. Während im Text keine Standheizung auftauchte, war sie auf mehreren Bildern eindeutig zu sehen. Als die Käuferin das Fahrzeug abholte, musste sie feststellen, dass die Standheizung vom Verkäufer ausgebaut worden war. Daraufhin verklagte sie über vier Instanzen das Kfz-Sachverständigenbüro auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer anderen gebrauchten Standheizung. Dies wurde von den Vorinstanzen abgelehnt und auch die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Dies aber nur aus formalen Gründen, weil die Klägerin den Falschen verklagt hatte: Die BGH-Richter machten aber deutlich, dass der Klägerin gemäß § 439 Abs. 1 BGB durchaus ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht. Sie könne zwar nicht sofort das Geld für Kauf und Einbau einer anderen Standheizung fordern, vom Verkäufer aber die Nacherfüllung, also den Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder den Einbau einer gleichwertigen Standheizung verlangen.
Quelle: BILD-Online
Kommentar hinterlassen