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ECHOS Holding AG: BaFin setzt Geldbußen fest

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Die Finanzaufsicht BaFin hat am 20. September 2023 Geldbußen in Höhe von 32.500 Euro gegen die ECHOS Holding AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Die ECHOS Holding AG hatte den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 nicht veröffentlicht. Sie hatte zudem nicht bekanntgegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 öffentlich zugänglich war.

Halbjahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Zum Hintergrund: Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die ECHOS Holding AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlichen.

Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung). Die Hinweisbekanntmachung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen.

Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 20. September 2023 Geldbußen in Höhe von 32.500 Euro gegen die ECHOS Holding AG festgesetzt.

Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 115 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde.

Die ECHOS Holding AG hatte der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 nicht zur Verfügung gestellt.

Die ECHOS Holding AG hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich war.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

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