Das Bundesministerium der Justiz hat heute ein Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot.
Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“
Das Gesetz gegen digitale Gewalt, das auf den Koalitionsvertrag zurückgeht, soll nach dem Eckpunktepapier mehrere gesetzliche Änderungen bewirken. Sie alle haben zum Ziel, die rechtlichen Möglichkeiten Privater zu verbessern, gegen Verletzungen ihrer Rechte im digitalen Raum vorzugehen.
1. Stärkung des privaten Auskunftsanspruchs
• Erweiterung des Anwendungsbereichs:
Der Auskunftsanspruch soll auf die Herausgabe von Nutzungsdaten sowie alle Fälle der Verletzung absoluter Rechte erweitert werden, sowie auf Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten erstreckt werden.
• Effektivere Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens:
Alle Diensteanbieter sollen nach Einleitung des Auskunftsverfahrens verpflichtet werden können, die Bestands- und Nutzungsdaten des Verfassers der mutmaßlich rechtsverletzenden Äußerung sowie die Äußerung selbst bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens gezielt zu sichern. Darüber hinaus sind Maßnahmen vorgesehen, die das gerichtliche Verfahren beschleunigen bzw. eine schnellere gerichtliche Entscheidung ermöglichen (Erlass Einstweiliger Anordnungen, Video-Verhandlungen, keine Gerichtskosten, Amtsermittlungsgrundsatz und Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit).
2. Schaffung eines Anspruchs auf richterlich angeordnete Accountsperre
Unter gewissen Voraussetzungen sollen Betroffene einen Anspruch auf Accountsperren haben. Ihnen soll eine Möglichkeit eingeräumt werden, sich effektiv gegen wiederholte Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr zu setzen, die über den gleichen Account verbreitet werden. So wird der Rechtsschutz gegen notorische Rechtsverletzer im digitalen Raum verbessert. Um den grundrechtlichen Positionen aller Beteiligten – der antragstellenden Person, des Accountinhabers und des Diensteanbieters – Rechnung zu tragen, wird die Accountsperre an mehrere Bedingungen geknüpft sein. Insbesondere muss sie im konkreten Fall verhältnismäßig sein: Eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den konkreten Account bestehen.
3. Erleichterung der Zustellung
Die Zustellung von Schreiben an die Diensteanbieter soll erleichtert werden. Die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten soll beibehalten und auf außergerichtliche Schreiben ausgeweitet werden. Sie ist bislang im Netzwerkdurchsetzungsgesetz geregelt, das zum Geltungsbeginn des Digital Services Act aufgehoben werden wird.
Das Eckpunktepapier zum Gesetz gegen digitale Gewalt wurde heute interessierten Kreisen (u. a. zivilgesellschaftlichen Organisationen) zugesandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die Beteiligten haben nun Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen. Das Eckpunktepapier wird auch Gegenstand des Fachforums „Hass im Netz“ sein, das am 19. April 2023 zum zweiten Mal im Bundesministerium der Justiz stattfindet. Eingeladen hierzu sind Vertreterinnen und Vertreter aus Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Wissenschaft und der Privatwirtschaft.
Das Eckpunktepapier zum Gesetz gegen digitale Gewalt sowie weitere Erläuterungen finden Sie hier.
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