Investment“: Vermögensanlagen in Erneuerbare Energie und Ökologie, die staatlich gefördert und mit garantierten Vergütungen unterstützt werden. Dabei sind Sie immer direkt an namentlichen Projekten beteiligt, transparent und nachvollziehbar. Mit unserem „Grünen Investment“ bieten wir Kapitalanlegern, aufgrund des „Erneuerbare-Energien-Gesetz“, ein Modell, das ihnen, bei sehr hoher Sicherheit, gute und langfristige Renditen beschert. Der Staat als Garantiegeber für die Einspeisevergütung usw. So warb das Unternehmen auf seiner Seite. Wir waren schon beim ersten Hinsehen damals kritisch. Nun hatten wir wohl recht. Die Seite des Unternehmens ist schon nicht mehr erreichbar.
35 IN 595/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ecologic Energy Group GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 23232), Karl-Liebknecht-Straße 126, 14482 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Biesold, Drei Kretscham 12, 02633 Göda,
Geschäftszweig:
Die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an einer
oder mehrerer Kommanditgesellschaften, die die Planung, die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie sowie die Nutzung und
Veräußerung der erzeugten Energie zum Gegenstand haben,
wurde auf den am 05.09.2013 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19.11.2013 um 09:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Einemstraße 24, 10785 Berlin.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.01.2014 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 22.01.2014, 10:40 Uhr im Gebäude des
Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 – 12, 14469 Potsdam, Saal 24.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des
Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt
aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271
und 272 InsO bezeichneten Gegenstände mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Amtsgericht Potsdam
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