Das zumindest kann man einer aktuellen Veröffentlichung des Unternehmens entnehmen. Hier wird zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die Begründung dafür hört sich dann nach „Feuer unterm Dach an“. Das betrifft hier vor allem 3 Aufsichtsratsmitgleider des Unternehmens.
Einadung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 21. Mai 2015, um 09:00 Uhr
im Hotel Darmstädter Hof
An der Walkmühle 1, 60437 Frankfurt am Main – Nieder-Eschbach
Sehr geehrte Kommanditaktionärinnen und Kommanditaktionäre,
wir laden Sie hiermit zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, die am Donnerstag, den 21. Mai 2015 um 09:00 Uhr im Hotel Darmstädter Hof, An der Walkmühle 1, 60437 Frankfurt am Main – Nieder-Eschbach, stattfindet.
Die Einladung erfolgt hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 bis 4 aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 AktG unserer Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Hausener Weg 29, 60489 Frankfurt am Main, vom 02. April 2015.
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Tagesordnung
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Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung von Maßnahmen des Aufsichtsrats Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor, einen Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen zur Überprüfung der Prozessführung und der Maßnahmen des Aufsichtsrats und insbesondere der Mitglieder des Aufsichtsrats George J.M. Hersbach, Dr. Dirk Posner und Jan Prins in Verbindung mit den Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft in Verbindung mit den Beschlüssen von Kommanditaktionären der Gesellschaft vom 10. September 2012 und den beiden Klageverfahren dazu, die zwischenzeitlich in der Revision vor dem Bundesgerichtshof unter den Aktenzeichen II ZR 142/14 und II ZR 144/14 anhängig sind. Der Sonderprüfer soll insbesondere die folgenden Fragen untersuchen:
Es wird vorgeschlagen, die Herren Rechtsanwälte Dr. Robert Safran, Partner der Arnecke Siebold Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, und Florian Stahl, Partner von Bouchon & Partner Rechtsanwälte, beide Frankfurt am Main, zu Sonderprüfern zu bestellen. |
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2. |
Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor, einen besonderen Vertreter zu bestellen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG unter anderem gemäß § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG gegen die Kommanditaktionärin Theolia S.A., Aix-en-Provence, Frankreich und ihren Generaldirektor (frz. directeur général) Fady Khallouf, gegen die Kommanditaktionäre Loyal Equity GmbH und Dr. Dirk Posner, gegen die Rechtsanwaltssozietät FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälte mbB, Frankfurt am Main, und die Rechtsanwälte Dr. Susanne Rückert und Stefan ten Doornkaat, beide Düsseldorf, sowie gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats George M. Hersbach und Jan Prins wegen und im Zusammenhang mit Vermögensschäden einschließlich der Kosten für die Beauftragung von Dritten, für die Gerichtsverfahren und die Bestellung rechtlicher Berater, die der Gesellschaft entstanden sind durch die unberechtigte und rechtswidrige Einflussnahme auf die Gesellschaft in Verbindung mit den Beschlüssen einer Gruppe von Kommanditaktionären vom 10. September 2012, den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2014 und der Ausführung und Umsetzung dieser Beschlüsse zum Schaden der Gesellschaft und zum Nachteil der übrigen Kommanditaktionäre und der aufgrund dieser Beschlüsse eröffneten Gerichtsverfahren, namentlich
Es wird vorgeschlagen, Herrn Rechtsanwalt Dr. Robert Safran, Partner der Arnecke Siebold Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum besonderen Vertreter zu bestellen. |
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3. |
Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats
als Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft zum Ende der aufgrund des Einberufungsverlangens der PVM Private Values Media AG einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung abzuberufen. |
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4. |
Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat Sofern der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 gefasst wird, endet mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2015 das Amt der von den Kommanditaktionären gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates Dr. Dirk Posner und Jan Prins. Für diesen Fall sind zwei neue Mitglieder des Aufsichtsrates durch Wahl der Hauptversammlung zu bestellen. Die Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt für den Fall, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 gefasst wurde, vor, folgenden Beschluss zu fassen:
werden bis zum Ablauf der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt, die über die Entlastung über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG sowie § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen vier Mitglieder von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats an Wahlvorschläge nicht gebunden. Sie kann eine kürzere Amtszeit für die zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmen. Beide von der PVM Private Values Media AG vorgeschlagenen Kandidaten für die Aufsichtsratswahl haben erklärt, im Fall ihrer Wahl das Mandat annehmen zu wollen. |
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5. |
Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalherabsetzung und Anpassung der Satzung der Gesellschaft Zum 31. Dezember 2014 weist der handelsrechtliche Jahresabschluss der ecolutions GmbH & Co. KGaA (Einzelabschluss) voraussichtlich einen Jahresfehlbetrag von EUR 1.997.419,80, einen insgesamt aufgelaufenen Verlust in Höhe von EUR 42.064.634,44, einen Bilanzverlust von EUR 21.664.634,44 und einen Verlustvortrag von EUR 40.067.214,64 auf. Vor diesem Hintergrund soll das Grundkapital der Gesellschaft im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung um 90 % reduziert und Aktien zusammengelegt werden. Das durch die Kapitalherabsetzung freigewordene Kapital soll zum Ausgleich des Bilanzverlusts verwendet werden und die darüber hinausgehenden Beträge in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin schlägt vor, zu beschließen:
Der Aufsichtsrat der ecolutions GmbH & Co. KGaA hat zu Tagesordnungspunkt 5 keinen Vorschlag zur Beschlussfassung gemacht. Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat am 27. März 2015 den Entwurf einer Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung übersandt mit der Bitte um Zustimmung im Umlaufverfahren bis zum 31. März 2015. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats lehnte dies mit Schreiben vom 01. April 2015 ab und erklärte dazu: “I believe that ecolutions Management GmbH is fully entitled to organize an EGM. You do not need a BOSD decision to invite for an EGM.” Sinngemäß bedeutet dies, dass nach seiner Auffassung die persönlich haftende Gesellschafterin allein befugt sei, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und es dazu keines Beschlusses des Aufsichtsrats bedürfe. |
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der Satzung Die persönlich haftende Gesellschafterin schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Für den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wird, schlägt die persönlich haftende Gesellschafterin vor, den vorstehenden Beschluss zu lit. a) bis e) mit der Maßgabe zu fassen, dass zu dem nicht herabgesetzten, bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 28.400.000,00 ein genehmigtes Kapital in Höhe von insgesamt EUR 14.200.000,00 mit der Möglichkeit zur Ausgabe von bis zu 14.200.000 neuen Aktien geschaffen wird. Der Aufsichtsrat der ecolutions GmbH & Co. KGaA hat zu Tagesordnungspunkt 6 keinen Vorschlag zur Beschlussfassung gemacht. Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat am 27. März 2015 den Entwurf einer Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung übersandt mit der Bitte um Zustimmung im Umlaufverfahren bis zum 31. März 2015. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats lehnte dies mit Schreiben vom 01. April 2015 ab und erklärte dazu: “I believe that ecolutions Management GmbH is fully entitled to organize an EGM. You do not need a BOSD decision to invite for an EGM.” Sinngemäß bedeutet dies, dass nach seiner Auffassung die persönlich haftende Gesellschafterin allein befugt sei, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und es dazu keines Beschlusses des Aufsichtsrats bedürfe. |
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung Die Gesellschaft soll zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ermächtigt werden. Die Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft aus den bestehenden bedingten Kapitalien gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Satzung sind ausgelaufen. Die bestehenden bedingten Kapitalien sollen aufgehoben und durch ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Für den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wird, schlägt die persönlich haftende Gesellschafterin vor, den vorstehenden Beschluss zu lit. a) und e) unverändert, sowie zu lit. b) bis d) mit der Maßgabe zu fassen, Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 120.000.000,00 auszugeben und Options- oder Wandlungsrechte auf bis zu 14.200.000 neue Aktien zu gewähren sowie das nicht herabgesetzte, bestehende Grundkapital in Höhe von EUR 28.400.000,00 um bis zu EUR 14.200.000 durch Ausgabe von bis zu 14.200.000 neuen Aktien bedingt zu erhöhen. Der Aufsichtsrat der ecolutions GmbH & Co. KGaA hat zu Tagesordnungspunkt 7 keinen Vorschlag zur Beschlussfassung gemacht. Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat am 27. März 2015 den Entwurf einer Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung übersandt mit der Bitte um Zustimmung im Umlaufverfahren bis zum 31. März 2015. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats lehnte dies mit Schreiben vom 01. April 2015 ab und erklärte dazu: “I believe that ecolutions Management GmbH is fully entitled to organize an EGM. You do not need a BOSD decision to invite for an EGM.” Sinngemäß bedeutet dies, dass nach seiner Auffassung die persönlich haftende Gesellschafterin allein befugt sei, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und es dazu keines Beschlusses des Aufsichtsrats bedürfe. |
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Begründung der Kommanditaktionärin PVM Private Values Media AG zum Einberufungsverlangen
Am 10. September 2012 haben Kommanditaktionäre der ecolutions GmbH & Co. KGaA auf das Ansinnen und unter der Führung der größten Kommanditaktionärin Theolia S.A., Aix-en-Provence, Frankreich, eigenmächtig eine Hauptversammlung abgehalten und unter Tagesordnungspunkt 7 einen Beschluss über den Entzug des Vertrauens der persönlich haftenden Gesellschafterin und unter Tagesordnungspunkt 8 einen Beschluss über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin aus wichtigem Grund gefasst. Diese Beschlüsse einer Versammlung von Kommanditaktionären sind Gegenstand eines Rechtsstreits, der nach zwei Instanzen – beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main – und nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde der Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, zwischenzeitlich in der Revision vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist unter dem Aktenzeichen II ZR 142/14.
Zur Ausführung von Tagesordnungspunkt 8 hat der Aufsichtsrat namens der Gesamtheit der Kommanditaktionäre der ecolutions GmbH & Co. KGaA gegen die ecolutions Management GmbH eine Klage auf Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erhoben. Der Rechtsstreit ist nach zwei Instanzen – beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main – und nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde der Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, ebenfalls in der Revision vor dem Bundesgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen II ZR 144/14.
Die Hauptversammlung vom 19. Dezember 2014 hat beschlossen, die ursprünglichen Beschlüsse vom 10. September 2012 über den Entzug des Vertrauens und den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin aufzuheben. Der Aufsichtsrat hat sich bisher geweigert, entgegen seiner aktienrechtlichen Verpflichtung, die Beschlüsse seiner eigenen Kommanditaktionäre umzusetzen. Die Hintergründe dieses Untätigbleibens müssen aufgeklärt werden. Es muss befürchtet werden, dass der Aufsichtsrat oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats gesellschaftsfremde eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass daran auch die rechtlichen Berater von Kommanditaktionären und Aufsichtsratsmitgliedern beteiligt sind und versuchen, sich und ihren Mandanten einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen.
Ob ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist und ob hier umfangreich gegen die Sorgfaltspflichten von Aufsichtsratsmitgliedern verstoßen wurde, kann nur noch durch eine Sonderprüfung festgestellt werden. Die Kommanditaktionäre sind auf andere Weise nicht mehr in der Lage, ihr selbst eingesetztes Kontrollorgan zu überwachen. Denn der Aufsichtsrat kommt seinen Überwachungsaufgaben nicht nach sondern beschäftigt sich mit dem Streit in seinen eigenen Reihen.
Nachdem die Hauptversammlung die Kandidatenvorschläge der Theolia S.A. berücksichtigt hat, und die Herren Dr. Posner und Prins in den Aufsichtsrat gewählt wurden, hätte man erwarten können, dass auch Herr Dr. Posner und Herr Prins bereit sind, im Sinne einer Lösung der Streitigkeiten tätig zu werden. Das Gegenteil ist der Fall. Gemeinsam mit dem von der Theolia S.A. entsandten Aufsichtsratsvorsitzenden wirken sie wider den Interessen der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre. Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Posner lässt seine Gesinnung und Motivation über Pressemitteilungen einer Loyal Equity GmbH verbreiten, einer Gesellschaft, die von ihm beherrscht wird und eigens zu dem Zweck gegründet wurde, sich auf Kosten von Unternehmen eigene ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
Die größte Kommanditaktionärin Theolia S.A. scheint seit Jahren zu versuchen, zu ihrem eigenen und gesellschaftsfremden Vorteil Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Generaldirektor (frz. directeur général) der Theolia S.A. Fady Khallouf seinen Einfluss auf die Gesellschaft geltend macht um die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage seines eigenen Konzerns zu verbessern. Würden die von Khallouf behaupteten Schadenersatzansprüche in angeblicher Millionenhöhe nicht bestehen, müsste er gegenüber seinen eigenen Theolia-Aktionären und Abschlussprüfern seines börsennotierten, französischen Konzerns neue Abschreibungen rechtfertigen. Es muss vermutet werden, dass die Theolia S.A. selbst unter massiven Problemen leidet. Ein Übernahmeangebot eines Infrastrukturfonds der australischen MacQuarie Investmentgesellschaft ist gescheitert. Die Theolia muss ferner fällige Anleihen zurückzahlen und hat sich dazu langwierig mit einem großen Gläubiger einigen müssen. Eine Abwertung des Beteiligungswertes an der ecolutions GmbH & Co. KGaA kann Khallouf nicht mehr verhindern, wenn er nicht glaubhaft machen kann, mit allen Mitteln seine Ziele zu verfolgen.
Die Sonderprüfung zu den Maßnahmen des Aufsichtsrats und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Theolia und andere handelnde Personen sollen diesen Sachverhalt und ihren nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaft aufklären und dafür sorgen, dass ein ggf. entstandener Schaden ersetzt werden muss.
Die Abwahl der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Posner und Prins ist nur eine notwendige Folge aus den Verfehlungen, deren Hintergrund mit der Sonderprüfung aufgeklärt werden soll. Die beiden Herren sind nach unserer Auffassung schlechterdings nicht mehr tragbar und sollten noch vor der Entscheidung über ihre Abberufung aus freien Stücken ihr Mandat niederlegen.
Wir möchten stattdessen die Herren Büttner und Würtenberger zur Wahl vorschlagen. Herr Büttner ist im Oktober 2014 gerichtlich bestellt worden und hat bereits bis zum 19. Dezember 2014 dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft angehört. Beide Kandidaten verfügen über vertiefte Kenntnisse im Beteiligungsgeschäft und bei der Sanierung und Restrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 zu billigen.
Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6
Zu Tagesordnungspunkt 6 wird gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 186 Abs. 4 S. 2, 203 Abs. 2 S. 2 AktG wie folgt Bericht erstattet:
Die persönlich haftende Gesellschafterin schlägt die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 vor, da die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, zur Beschaffung von Eigenkapital und in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Kommanditaktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Um dies zu erreichen, beabsichtigt die persönlich haftende Gesellschafterin – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft zu verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder dem zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis, unter anderem in Zusammenhang mit einer Sanierung der Gesellschaft, sowie die Finanzierung von Beteiligungserwerben zu nennen. In der derzeitigen Lage der Gesellschaft kommt insbesondere die Aufnahme neuer Finanzierungsmittel in Betracht, hier in der Form von Eigenkapital gegen die Ausgabe neuer Aktien, um eine dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherzustellen.
Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2015 soll den Kommanditaktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann vorgesehen werden, dass die Aktien an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium mehrerer Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, die Aktien den Kommanditaktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt sein, in bestimmten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen.
Das Bezugsrecht darf mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn dies für Spitzenbeträge erforderlich ist. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Das Bezugsrecht soll weiterhin ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern zukünftig eventuell ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien einzuräumen. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder zukünftig eventuell ausgegeben werden, dient dazu, deren Inhaber so zu stellen, als hätten sie von ihren Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen bereits Gebrauch gemacht und seien bereits Kommanditaktionäre. Durch diesen Verwässerungsschutz wird verhindert, dass möglicherweise der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ermäßigt werden müsste. Dadurch wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss sichergestellt.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen und anderer Rechte dienen. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der ausgegebenen Aktien steht. Die Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Aktien in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen und anderen Rechten einsetzen zu können. Hiermit wird der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen und anderen Rechten liquiditätsschonend nutzen zu können. Die Gegenleistung braucht dann nicht in Geld erbracht zu werden. Diese Möglichkeit schafft Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre darf nur erfolgen, wenn die Beteiligung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft liegt.
Der Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und dadurch eine Verwässerung des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Kommanditaktionäre. Die Einräumung eines Bezugsrechts kann allerdings beim Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Inhaberaktien nicht realisiert werden. Die Aktien der Gesellschaft würden demzufolge bei einem Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nicht als Akquisitionswährung zur Verfügung stehen.
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist der Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen geeignet, erforderlich, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Zurzeit bestehen keine konkreten Vorhaben, von der Möglichkeit zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals Gebrauch zu machen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen soll. Sie wird das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten Kapital erteilen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zu berichten.
Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7
Zu Tagesordnungspunkt 7 wird gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 186 Abs. 4 S. 2, 221 Abs. 4 S. 2 AktG wie folgt Bericht erstattet:
Die persönlich haftende Gesellschafterin schlägt der Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts vor.
Durch die Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen hat die Gesellschaft die Möglichkeit, zinsgünstig zu Fremdkapital zu gelangen. Mit Hilfe dieses Finanzierungsinstrumentes, das der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung gibt, soll eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft gewährleistet werden, die Grundlage für ihre weitere wirtschaftliche Entwicklung ist. In der derzeitigen Lage der Gesellschaft kommt insbesondere die Aufnahme neuer Finanzierungsmittel in Betracht, hier in Form von Schuldverschreibungen, die statt der Rückzahlung der Darlehensbeträge die Ausgabe neuer Aktien als Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, um eine dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherzustellen.
Im Vergleich zur Ausgabe von neuen Aktien gegen Eigenkapital stellen Schuldverschreibungen ein flexibleres Finanzierungsmittel dar. Sollte die ebenfalls vorgeschlagene Kapitalherabsetzung nicht von der Hauptversammlung beschlossen werden, werden die Chancen geringer sein, neues Eigenkapital einzuwerben. Der derzeitig auf eine neue Aktie entfallende Anteil am Vermögen der Gesellschaft ist erheblich geringer als der geringste Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Der mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aufzubringende Geldbetrag ist damit unverhältnismäßig höher als der Gegenwert der Aktie. Demgegenüber können Schuldverschreibungen mit einem Umtauschverhältnis für Wandlungsrechte oder einer bestimmten Anzahl Optionsrechten ausgestattet werden, deren Gegenwert dem Anteil am zur Verfügung gestellten Fremdkapital und dem übrigen Gesellschaftsvermögen entspricht.
Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich ihr gesetzliches Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann vorgesehen werden, dass die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium mehrerer Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, die Schuldverschreibungen den Kommanditaktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt sein, in bestimmten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen für die Kommanditaktionäre stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in vernachlässigbaren Grenzen. Die insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich verwertet.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von zukünftig eventuell ausgegebenen Schuldverschreibungen dient dazu, deren Inhaber so zu stellen, als hätten sie von ihren Rechten aus den Schuldverschreibungen bereits Gebrauch gemacht und seien bereits Kommanditaktionäre. Durch diesen Verwässerungsschutz wird verhindert, dass möglicherweise der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ermäßigt werden müsste. Dadurch wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss sichergestellt.
Das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auf die Schuldverschreibungen soll durch die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Maßgeblich ist der nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen insbesondere als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einsetzen zu können. Hiermit wird der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen liquiditätsschonend nutzen zu können. Die Gegenleistung braucht dann nicht in Geld erbracht zu werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, an Stelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten. Options- oder Wandlungsrechte aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, können indes nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der Schuldverschreibung einzubringen, wobei sich die Werthaltigkeitsprüfung darauf zu erstrecken hat, dass die Forderung werthaltig ist und die zu ihrer Begründung hingegebene Sachleistung dem Ausgabepreis entsprach.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen soll. Sie wird das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen erteilen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung über die Ausgabe des bedingten Kapitals berichten.
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Adressen für die Anmeldung, Gegenanträge und Wahlvorschläge
Wir geben folgende Adresse für die Anmeldungen zur außerordentlichen Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an:
ecolutions GmbH & Co. KGaA |
Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung:
ecolutions GmbH & Co. KGaA |
Stimmrechtsvertretung
Die Kommanditaktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. Bevollmächtigte haben sich durch Vorlage einer Vollmacht in Textform auszuweisen; ausgenommen davon sind Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, für welche die gesetzlichen Regelungen gem. § 135 AktG gelten.
Als Service bieten wir unseren Kommanditaktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Kommanditaktionär erteilten Weisungen aus. Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte, die Sie zuvor über Ihre Depotbank anfordern müssen. Vor dem Tag der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen müssen spätestens am 20. Mai 2015, 24:00 Uhr, eingegangen sein.
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Kommanditaktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, den von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Auch bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreters ist eine frist- und formgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig.
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Nach dem Gesetz sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie oben genannter Adressen verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Kommanditaktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum Donnerstag, den 14. Mai 2015, 24:00 Uhr, zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteil zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung, also auf Donnerstag, den 30. April 2015, 00:00 Uhr zu beziehen.
Die weiteren Einzelheiten können Kommanditaktionäre der Satzung der Gesellschaft entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ecolutions.de verfügbar ist.
Frankfurt am Main, im April 2015
ecolutions GmbH & Co. KGaA
ecolutions Management GmbH
als persönlich haftende Gesellschafterin
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