Gestern hatten wir uns auf den Weg nach Saarbrücken gemacht, um einem Anlegerprozess beizuwohnen, den eine Anlegerin gegen die EEV AG Österreich angestrengt hat. Dies über die Rechtsanwaltskanzlei Nieding & Barth aus Frankfurt.
Mit Verlaub, eine schlechtere rechtliche Vertretung habe ich in nahezu 70 Anlegerprozessen, denen ich in den letzten 10 Jahren beigewohnt habe, noch nicht erlebt. Ich hatte den persönlichen Eindruck, dass es hier wirklich nur um das Anwaltshonorar ging.
Nieding & Barth habe ich bis zum gestrigen Tage zu den erfolgreichen und fachlich guten Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland, in Bezug auf das Thema „Anlegerschutz“ gesehen. Das ist vorbei!
Ihr Rechtsvertreter, die Kanzlei Nieding & Barth aus Frankfurt, machte einen Prospektfehler im Genussrechtprospekt der EEV AG geltend, sieht da aber nicht die nur EEV AG Deutschland in einer möglichen Haftung, sondern auch die EEV AG Österreich.
Nun, das kann man so versuchen, aber ob das dann der richtige „Fall“ dafür war, stellen wir dem gestrigen Termin absolut in Frage.
Bereits zu Beginn der Verhandlung hatte ich das Gefühl, dass der Richter an dem Tag etwas „genervt“ war.
Genervt auch davon, dass die Kanzlei Nieding & Barth einen neuen umfangreichen Schriftsatz am 23. Mai dem Gericht zugestellt hatte, dem gegnerischen Rechtsanwalt aber nicht. Das ist eine Unsitte, die auch aus rechtlicher Sicht, was die Kanzlei Nieding & Barth eigentlich wissen sollte.
Solche Aktionen, wie hier von der Kanzlei Nieding & Barth, sollen dann wohl einen gewissen „Überraschungseffekt“ im Prozess haben. Im gestrigen Termin ist das aber aus meiner Sicht „völlig nach hinten losgegangen“ für die Kanzlei Nieding & Barth und deren Mandanten. Der Richter war sichtlich „genervt“ von dem Vorgang, und der Herr Rechtsanwalt saß da wie „ein begossener Pudel“.
Die Anlegerin hat sich dann aber im Prozess möglicherweise selber „um Kopf und Kragen“ geredet aus meiner Sicht. Sie hatte, ihren Schilderungen nach, zunächst die Genussrechte der EEV AG gezeichnet mit einer Summe von 20.000 Euro, weil sie von dem Investmentangebot absolut überzeugt war, so wie der Berater der EEV Deutschland AG ihr das damals verkauft hatte.
Dann hatte der Verkäufer der Anlegerin wohl ein neues Angebot unterbreitet, nämlich die Genussrechte in partiarische Darlehen mit einer Grundbuchbesicherung umzuwandeln.
Genau dieses Angebot schien der Anlegerin mehr Sicherheit zu bieten, als die vorherigen Genussrechte. Sie wollte also die 80.000 Euro der Genussrechtszeichnung zurückhaben um diese dann in das neue Angebot auf eigenen Antrieb zu investieren.
Gesagt getan, und Frau Anlegerin bekam dann auch die Eintragung im Grundbuch auf das Grundstück des Biomasse Kraftwerkes in Papenburg.
Frau Anlegerin schilderte dann auch nochmals deutlich vor Gericht, das man zunächst einen falschen Namen ins Grundbuch eingetragen habe und sie dann in der Diskussion mit dem beauftragten Notar gewesen sei, um das dann Alles richtigzustellen.
Mit Verlaub, wo ist denn da der Anspruch auf Rückzahlung bzw. Schadensersatz aus den Genussrechten? Das Geld hat die Anlegerin doch komplett zurückbekommen!
Auch die weiteren Aussagen der Anlegerin haben aus meiner Sicht die Position des Beklagten gestärkt, denn alle Namen, die wir da im Prozess gehört haben waren unserer Kenntnis nach Mitarbeiter der EEV AG Deutschland und nicht der EEV AG Österreich.
Erstaunlich ist auch, dass der Rechtsanwalt der Anlegerin dann den Antrag gestellt hat, dass die Anlegerin ihre Beteiligung dann „Zug um Zug“ gegen Rückgabe der Beteiligung an die EEV AG Österreich, ihr Geld wiederbekommen solle.
Habe ich da etwas verpasst, Herr Rechtsanwalt von Nieding & Barth? Müssten Sie dann nicht auch automatisch die Rückgabe der Grundbucheintragung anbieten an den Beklagten? Ich denke schon, oder?
Erstaunlich war auch eine weitere Aussage in dem Prozess von dem Rechtsanwalt der Kanzlei Nieding & Barth auf die Nachfrage des beklagten Rechtsanwaltes und des Richters, dass man dort die Forderung nachträglich zur Insolvenz angemeldet habe.
Hm, hat man möglicherweise vergessen, das dann rechtzeitig zu tun? Ob diese Forderung der Anlegerin dann in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, ist dem Klägeranwalt derzeit nicht bekannt.
Nun denn, die Kanzlei Nieding & Barth sehen wir seit dem gestrigen Tage dann völlig anders und würden zumindest den Rechtsanwalt den wir gestern dort erleben durften, keinem Anleger empfehlen.
Kommentar hinterlassen