Wir hatten ja im Mai über einen Anlegerprozess vor dem Landgericht Saarbrücken berichtet, und auch über die wirklich „traurige Darstellung“ des Rechtsanwaltes von der Kanzlei Nieding & Barth, vor der wir bis zu diesem Zeitpunkt großen Respekt und Achtung hatten.
Das ist vorbei; dazu hat eben auch die Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken geführt. Hier war die Mandantin der Kanzlei Nieding & Barth offenbar nicht ordentlich vorbereitet worden von ihrem Rechtsanwalt und, viel schlimmer noch, aus meiner Sicht stand der Rechtsanwalt der Kanzlei Nieding & Barth nur sehr unzureichend im Thema.
Nun hat die Kanzlei Nieding & Barth in jenem Prozess offenbar „einen Seitwärtsfallrückzieher mit Kehrtwende um 180 Grad“ gemacht, um den Prozess noch irgendwie zu retten.
Darauf weisen jedenfalls die Unterlagen, die man uns in der Redaktion hat zukommen lassen.
Was ist das für eine Blamage? Oder ist das „business as usual“? Nun, wir sehen das dann eher als Blamage an, denn die Ansprüche an eine Kanzlei Nieding & Barth sind dann doch etwas höher gesteckt.
Hier ein Zitat aus den uns zugespielten Unterlagen: „Überdies ist es bezeichnend, dass die Kläger nunmehr erklärt haben, die Behauptungen zu dem Biomassekraftwerk werden nicht mehr aufrecht erhalten.
Folglich hat man „ins Blaue hinein“ eine Klage erhoben und die Beklagte unbegründeten Ansprüchen überzogen, welche
zudem auch nach einem erheblichen Zeitablauf (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2018) nicht begründet.
2. Freiwillige ,,Umwandlung“ der Anlagen
Die informatorische Anhörung der Kläger ergab nochmals, dass die Kläqer selbst auf eigenen Antrieb um die Umwandlung der Genussrechte qebeten haben. Mithin haben Sie ihre Vermögensposition komplett saldiert und die Werte infolge der
Sicherheiten (Grundbuch) sogar erhöht.
Ansprüche aus den partiarischen Darlehen werden aber offensichtlich nicht begehrt!
Besonders deutlich wird der irritierende und inkonsistente Sachvortrag der Kläger in der nunmehr erstmalig vorgelegten Forderungsanmeldung. lnsofern heißt es als
Forderungsgrund lediglich:
Widerruf der Namensgenussrechte bzw. der partiarischen Darlehen.“
Den weiteren Inhalt wollen wir unseren Lesern ersparen, denn das wäre sicherlich noch blamabler für die Kanzlei und den die Kanzlei vertretenden Rechtsanwalt.
Der Schriftsatz zeigt aber auch, wie sich solche „tollen Kanzleien“ mit Sachverhalten befassen. Es ist recht ernüchternd, aber auch da scheint es nur um das Geld für die eigene Kanzlei zu gehen. Wie heißt es so schön: „Der Anwalt gewinnt immer, auch wenn er verliert“.
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