Nachdem das OLG München durch Beschluss vom 13.05.2016 die Berufung der EGI-Gesellschaften gegen das erste Urteil in Sachen EGI 15 zurückgewiesen und hierin eindeutig entschieden hat, dass der Prospekt der EGI 15 erheblich Mängel aufweist, hat nun auch die 22. Kammer des Landgerichts München I mit zwei Urteilen vom 10.06.2016 geschädigten Anlegern Schadensersatz zugesprochen.
Geklagt hatte in diesem Verfahren neben einem Anleger der EGI 15 auch ein Anleger der EGI 18. Mit der positiven Entscheidung den EGI 18 betreffend, wurde vom Landgericht München I somit bestätigt, dass die von Rössner Rechtsanwälte zum EGI 15 bereits in der Vergangenheit erstrittenen Urteile auch auf den Prospekt des EGI 18 zu übertragen sind. Auch der Prospekt des EGI 18 ist, so das Gericht in seinem aktuellen Urteil vom 10.06.2016, fehlerhaft. Konkret führte das Gericht aus, dass auch in dem Prospekt des EGI 18 „die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Beklagten zu 4) [Malte Hartwieg, Anmerkung der Verfasserin] nicht offen gelegt worden sind.“
Wörtlich begründete das Gericht seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
„…Verschwiegen und verschleiert wird aber auch hier das Entscheidende: Dass über die Kommanditistin der Euro Grundinvest Marketing GmbH & Co. KG, die Euro Grundinvest Holding GmbH, und über den persönlich haftenden Gesellschafter der Euro Grundinvest Marketing GmbH & Co. KG, die Euro Grundinvest Service GmbH (HRB 186318) mit der Euro Grundinvest Holding GmbH als Alleingesellschafterin, letztlich am Ende der Gesellschafter- und Beteiligungskette des Vertriebs und damit als Nutznießer von rund 20 % des Kommanditbeteiligungskapitals für Vertriebs- und Marketingtätigkeit der Beklagte zu 4) als Alleingesellschafter der Nitro Invest GmbH, der Alleingesellschafterin der Euro Grundinvest Holding GmbH, stand. Damit war der streitgegenständliche Emissionsprospekt zumindest in diesem Punkt fehlerhaft (…)“
Wegweisend ist an dem Urteil die Beteiligung an der EGI 18 betreffend ferner, dass das Gericht die Entscheidung ohne vorherige persönliche Anhörung des betroffenen Anlegers traf. Das Gericht folgte hier der von Rössner Rechtsanwälte vertretenen Ansicht, dass eine persönliche Anhörung des Anlegers nicht erforderlich sei, weil die EGI Gesellschaften nicht einmal konkret behauptet haben, dass der Anleger sich auch in Kenntnis der bestehenden Prospektfehler am streitgegenständlichen Fonds beteiligt hätte, sondern lediglich eine unbestimmte eigene Vermutung geäußert haben, was so nicht ausreichend sei.
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