In einem Berufungsverfahren vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist der Kläger, ein ehemaliges Mitglied des baden-württembergischen Landtags, mit dem von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen eine Stiftung bürgerlichen Rechts unterlegen. Diese Stiftung hatte in ihrem Internet-Portal geäußert, der Kläger sei ein „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“.
In der Begründung seines Urteils vom 23. Juni 2021 hat der Senat diese Äußerung als durch das Grundrecht der beklagten Stiftung auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt angesehen. Im Rahmen der für diese Beurteilung vorzunehmenden Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Belangen des Klägers hat der Senat berücksichtigt, dass die Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“, schwer in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift. Die Äußerungen der Beklagten seien allerdings aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Der Kläger habe in der Vergangenheit Äußerungen getätigt, die eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen hätten, etwa durch die wiederholte Anprangerung eines von ihm so genannten „Schuldkultes“ oder die im Rahmen einer Rede getätigte Äußerung, es sei „heute nicht einmal mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“. So wie der Kläger seine Meinungen äußern durfte, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts der Äußerungen des Klägers nicht verwehrt sein, ihre Bewertung zu äußern, dass aus diesen Erklärungen eine antisemitische und den Holocaust relativierende Einstellung spreche. Hiergegen könne sich der Kläger wiederum durch seine Meinungsäußerungen einbringen und so der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruchs entgegenwirken. Würde man hingegen der Beklagten die Äußerung selbst untersagen, wäre der Meinungskampf von vornherein unterbunden. Dies widerspräche aber dem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 bestätigt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat aber die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021, Aktenzeichen 6 U 190/20
Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 22. Oktober 2020, Aktenzeichen 4 O 62/20
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