Mit Urteilen vom 1. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht Halle die beiden Klagen eines ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Aufhebung zweier Fördermittelbescheide durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) abgewiesen. Die IB hatte dem Kläger Zuschüsse für die Beseitigung von Schäden an einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude in der Annahme gewährt, diese seien vollumfänglich durch das Hochwasser im Jahr 2013 entstanden.
Später stellte sich in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen heraus, dass das Gebäude bereits vor dem Hochwasser so baufällig war, dass es ohne eine umfangreiche Sanierung weder zu Wohn- noch zu Gewerbezwecken hätte genutzt werden können. Daraufhin hob die IB beiden Fördermittelbescheide auf. Das Verwaltungsgericht Halle hat die Aufhebungsentscheidung der IB mit der Begründung als rechtmäßig angesehen, der Kläger habe die Fördermittel zu Unrecht erhalten. Zuschüsse aus dem Programm Aufbauhilfe Hochwasser 2013 hätten nur für die Wiederherstellung von bereits vor dem Hochwasser nutzbaren Gebäuden durch Beseitigung der unmittelbar durch das Hochwasser verursachten Schäden gewährt werden sollen.
Mit zwei Beschlüssen vom 13. Februar 2023 hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt das Rechtsmittel des Klägers gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Halle abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn er habe die Gewährung der Fördermittel durch unrichtige Angaben erwirkt. Bei der Beantragung der Zuschüsse habe er nicht erkennen lassen, dass sich das Gebäude bereits vor dem Hochwasser in einem baufälligen Zustand befunden habe. Er habe vielmehr den Eindruck vermittelt, die Maßnahmen, für die er Zuschüsse beantrage, beträfen ausschließlich die Beseitigung von baulichen Mängeln, die auf das Hochwasser zurückzuführen seien.
Die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Halle sind damit rechtskräftig. Der Kläger muss nun rund 300.000,00 € an das Land Sachsen-Anhalt zurückzahlen.
VG Halle, Urteile vom 1. Februar 2022 – 3 A 480/18 HAL und 3 A 479/18 HAL –
OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Februar 2023 – 1 L 27/22 und 1 L 28/22 –
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