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Ehepaar wegen Todes einer Pflegebedürftigen durch Vernachlässigung angeklagt

AJEL (CC0), Pixabay
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Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen eine 37-jährige Frau und ihren 42-jährigen Ehemann Anklage wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen mit Todesfolge zum Landgericht Berlin erhoben. Die beiden Angeklagten sollen eine 62-jährige, an Multipler Sklerose erkrankte Frau derart vernachlässigt haben, dass diese verstarb.

Die Angeklagten waren für die Pflege der Mutter der 37-jährigen Frau verantwortlich. Ab November 2023 sollen sie die Pflege der Mutter vollständig vernachlässigt haben. Die Pflegebedürftige wurde nur noch mit Wasser aus einem Kanister versorgt und lebte in einem verdreckten, mit Insekten befallenen Zimmer. Seit Juni 2022 war die Frau nicht mehr bei einem Arzt vorstellig geworden. Infolge dieser Vernachlässigung erlitt die Frau schwere Dekubitus (Druckgeschwüre), die teilweise bereits von Maden befallen waren. Die bettlägerige Frau, die sich nur noch durch Nicken und Kopfschütteln verständigen konnte, erlitt zudem eine Blutvergiftung, akutes Nierenversagen und multiple Thrombosen.

Am 16. Dezember 2023 verständigten die Angeklagten schließlich einen Rettungswagen. Zehn Tage später, am 26. Dezember, verstarb die Frau an einem Multiorganversagen, das letztlich auf die Verwahrlosung zurückzuführen war.

Die beiden Angeklagten bestreiten die Tatvorwürfe. Sie wurden am 23. Januar 2024 aufgrund dieser Vorwürfe in Untersuchungshaft genommen. Am 6. Februar 2024 wurde die 37-jährige Frau vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Strafgesetzbuch (Auszug)

§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen

Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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