Die Finanzaufsicht BaFin hat am 3. August 2023 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. Grund war, dass diese Person gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen hatte. Sie hatte ein Eigengeschäft nicht rechtzeitig gemeldet und Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Eigengeschäfte von Führungskräften
Personen, die Führungsaufgaben bei Emittenten wahrnehmen, und in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen sind dazu verpflichtet, dem Emittenten und der BaFin eigene Geschäfte mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten des Emittenten (Eigengeschäft) innerhalb von drei Geschäftstagen nach Geschäftsabschluss zu melden. Der Emittent muss diese Meldung anschließend veröffentlichen.
Dass Eigengeschäfte sofort gemeldet und veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Mit der Meldepflicht soll verhindert werden, dass sich meldepflichtige Personen mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Die Meldepflicht leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Marktmissbrauch und insbesondere von Insidergeschäften. Denn durch die erhöhte Transparenz von Eigengeschäften von Führungskräften steigt für diese auch das Entdeckungsrisiko. Zudem bieten solche Meldungen der BaFin eine zusätzliche Möglichkeit, den Kapitalmarkt zu überwachen.
Melden Führungskräfte oder ihnen nahestehende Personen dem Emittenten und der BaFin ein Eigengeschäft nicht oder nicht rechtzeitig, verstoßen sie gegen Artikel 19 Absatz 1 MAR. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu fünfhunderttausend Euro betragen.
Stimmrechtsmitteilungspflichten
Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.
Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.
Teilen Meldepflichtige dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn sie mit ihren Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten, verstoßen sie gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro betragen.
Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 3. August 2023 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 20.000 Euro wegen Verstößen gegen Artikel 19 Absatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sowie § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
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