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Eigeninsolvenz: Pluradent GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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8 IN 94/22:

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Pluradent GmbH & Co. KG, Kaiserleistraße 3, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRA 9262),
– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Hans Konrad Schenk, GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt am Main,

hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung und Vorbereitung einer Sanierung gestellt.

Gemäß §§ 270a, 270d InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung
(Schutzschirmverfahren) angeordnet.

1. Gemäß § 270d Abs. 1 wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans bis 1.6.2022 gesetzt.

2. Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt:

Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30.

Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.

3. Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wird nachgeholt.

4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt – soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

5. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn die vorläufige Sachwalterin widerspricht. Die vorläufige Sachwalterin kann verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von der vorläufigen Sachwalterin entgegengenommen und Zahlungen nur von der vorläufigen Sachwalterin gelistet werden.

6. Die vorläufige Sachwalterin hat die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Stellt die vorläufige Sachwalterin Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortführung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat sie dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

7. Zusätzlich wird die vorläufige Sachwalterin beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie Bericht gemäß § 270c Abs. 1 Ziffer 1-3 InsO zu erstatten.

8. Die Antragstellerin oder die vorläufige Sachwalterin haben dem Insolvenzgericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.

Amtsgericht Offenbach am Main, den 25.03.2022

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