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Eigeninsolvenz: Thomas Grutschkuhn GmbH

viarami (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Frankfurt am Main
06.11.2023
– Insolvenzgericht –
810 IN 1187/23 G

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Thomas Grutschkuhn GmbH, Hartmann-Ibach-Straße 103, 60389 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97081),
vertreten durch:
Thomas Grutschkuhn, (Geschäftsführer),
Timm Hartwich (Geschäftsführer),
– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Semper Fedelis, RA Timm Hartwich, Jakob-Latscha-Straße 3,
60314 Frankfurt am Main,

hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.

Gemäß § 270 a, b InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet:

1. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt:

Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de.

2. In entsprechender Anwendung der §§ 270 b Abs. 1 Ziffer 2 S. 2, 270 c Abs. 3 S. 2 277 InsO wird angeordnet, dass Zahlungen auf Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen während des Antragsverfahrens nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin vorgenommen werden dürfen.
Im Übrigen ist die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt – soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Zusätzlich wird die vorläufige Sachwalterin beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat.

5. Die vorläufige Sachwalterin soll gemäß § 274 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen, die Geschäftsführung überwachen und gemäß § 270 c Abs. 1 Ziffer 1.-3. InsO Bericht erstatten. Hierzu ist die vorläufige Sachwalterin berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten und Einsicht in alle Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen (§§ 274 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO).

6. Die vorläufige Sachwalterin wird beauftragt zu prüfen, ob eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin erforderlich ist und welche Gegenstände hiervon konkret betroffen sind.

7. Stellt die vorläufige Sachwalterin Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat sie dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

Angerer
Richterin am Amtsgericht

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