Der Antisemitismusbeauftragte von Baden-Württemberg ist mit seinem Eilantrag auf Unterlassung gegen die Plattform „X“ (ehemals Twitter) vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gescheitert. In der Entscheidung vom 13.6.2024 (Az. 16 U 195/22) hat das Gericht die vom Landgericht Frankfurt am Main zunächst verfügte Verpflichtung der Plattform zur Unterlassung von fünf beanstandeten Äußerungen eines Nutzers über den Kläger aufgehoben.
Nach Auffassung des OLG genügen die vom Kläger erhobenen Beanstandungen nicht den Anforderungen, die an eine Inanspruchnahme des Plattformbetreibers als Provider zu stellen sind. Zwar hafte ein Provider für rechtsverletzende Inhalte Dritter grundsätzlich ab Kenntniserlangung. Ein Betroffener müsse den Provider aber zunächst mit so konkreten Beanstandungen konfrontieren, dass der behauptete Rechtsverstoß unschwer bejaht werden könne. Daran fehle es hier, weil das Anwaltsschreiben des Klägers ohne jede Begründung oder Sachverhaltsdarstellung lediglich pauschal von „rechtswidrigen Inhalten“ gesprochen habe.
Aus den beanstandeten Tweets selbst sei für die Beklagte nicht klar erkennbar gewesen, dass der Kläger sich gegen die Verbreitung konstruierter Lebenssachverhalte ohne tatsächliche Grundlage bzw. gegen nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen wende. Dass die Beklagte letztlich den gesamten Account des betreffenden Nutzers gesperrt und nicht nur die angezeigten Tweets gelöscht habe, spreche sogar dafür, dass für sie der behauptete Rechtsverstoß gerade nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
Ohne Erfolg habe sich der Kläger auch darauf berufen, dass das Meldeformular der Beklagten kein Textfeld für konkretisierende Angaben bereitstelle. Dieses Formular bezwecke in erster Linie eine Kontrolle nach strafbaren Inhalten. Im Übrigen wären nähere Angaben in der Spalte „Inhalt“ oder als Anhang durchaus möglich gewesen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist unanfechtbar. Sie konkretisiert die Anforderungen an Beanstandungen gegenüber Plattformbetreibern und betont deren Funktion als neutrale Provider. Solange ein behaupteter Rechtsverstoß nicht schon aufgrund der Beanstandung eines Betroffenen unschwer bejaht werden kann, trifft den Provider keine Verpflichtung zur eingehenderen Prüfung des Sachverhalts.
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