Die Antragsgegnerin hatte unter dem 5. Juli 2023 eine Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung von Bewässerungsanlagen und Rasensprengern im Regionsgebiet erlassen und darin – befristet bis zum 30. September 2023 – die Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen sowie von Sportanlagen mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern und Tankwagen bei einer Temperatur ab 24 Grad Celsius und höher (Wetterstation Hannover Flughafen) zwischen 11 und 18 Uhr untersagt. Gleichzeitig hatte sie die sofortige Vollziehung des Bewässerungsverbotes angeordnet. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung auf in der Region vorherrschende historisch niedrige Grundwasserstände und eine hohe Verdunstung bei Temperaturen ab 24 Grad Celsius.
Der Antragsteller ist Landwirt und baut Sonderkulturen (u.a. Salate und Kohlgemüse) an. Seinen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, hat die 9. Kammer abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts besteht aufgrund der Entwicklung der Grundwasserstände in Niedersachsen und im Regionsgebiet insbesondere seit 2018 eine konkrete Gefahr im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes für den Erhalt des Grundwassers als natürliche Lebensgrundlage. Gleichzeitig sind die durch die Bewässerungseinschränkung verursachten Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 GG und in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG gerechtfertigt, um eine verdunstungsbedingte Verschwendung von Grundwasser zu verhindern. Eine Existenzgefährdung durch die veränderten Bewässerungszeiten hat der Antragsteller im Einzelnen nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
Az. 9 B 3863/23
Kommentar hinterlassen