Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, die Testpflicht nach § 3a Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit dem 8. März 2021 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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