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Eilantrag gegen Verbot von Corona- „Spaziergängen“ in Bad Mergentheim erfolgreich

qimono (CC0), Pixabay
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. Januar 2022 dem Antrag eines Bürgers (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen ein durch Allgemeinverfügung der Stadt Bad Mergentheim (Antragsgegnerin) erlassenes Verbot nicht angemeldeter Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gewandt hatte (Az.: 1 K 80/22).

Die Antragsgegnerin hatte mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 21. Dezember 2021 alle mit generellen Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen im Stadtgebiet, unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend, untersagt und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang angedroht.

Sie stützte das Verbot auf das Versammlungsgesetz und führte zur Begründung aus, dass es sich bei den sog. Corona-„Spaziergängen“ um gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gerichtete Versammlungen handele, die nicht entsprechend dem Versammlungsgesetz angemeldet worden seien und von denen Infektionsgefahren ausgingen, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Es sei insbesondere zu erwarten, dass die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten würden und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werde. Die gezielte Umgehung von rechtlichen Vorgaben sei nicht schutzwürdig, weshalb das Versammlungsverbot als ultima ratio zum Zwecke des Infektionsschutzes ergehen könne.

Gegen diese Allgemeinverfügung hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 1. Kammer ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach deshalb rechtswidrig sei, weil das präventive Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit genüge. Deren Schutz unterfielen auch nicht angemeldete Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen. Der bloße Verstoß gegen die Anmeldepflicht stelle, auch wenn er planmäßig begangen worden sei, noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Versammlungsrechts dar. Soweit die Antragsgegnerin den legitimen Zweck verfolge, Dritte vor Gesundheitsgefahren durch die Verbreitung von COVID-19 zu schützen, fehle es auch mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen an einer tragfähigen Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte für das Stadtgebiet von Bad Mergentheim eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründe. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin sich nur unzureichend mit milderen Mitteln als dem Versammlungsverbot auseinandergesetzt, etwa einer durch Allgemeinverfügung angeordneten Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei sämtlichen Versammlungen im Stadtgebiet, das heißt auch solchen, die nicht angemeldet werden. Schließlich werde durch die Allgemeinverfügung auch die Versammlungsfreiheit von Versammlungsteilnehmern beschränkt, die nicht die Absicht hätten, gewalttätig zu werden oder gegen die Vorgaben zur Einhaltung von Mindestabständen und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verstoßen. Ein präventives Verbot sämtlicher unangemeldeter Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen wäre deshalb nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig, deren Vorliegen die Antragsgegnerin nicht dargelegt habe.

Der Beschluss gilt unmittelbar nur zugunsten des Antragstellers.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.

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