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Eilantrag zu 3G erfolglos

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Pflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen richtete, einen negativen Corona­test nachzuweisen. Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverord­nung dürfen zahlreiche Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von – durch vollständige Impfung oder überstandene Infektion – immunisierten oder getes­teten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

Die weder geimpfte noch genesene Antragstellerin aus Dortmund ist Studentin und nimmt nach eigenen Angaben rege am gesellschaftlichen Leben teil. Zur Begrün­dung ihres Antrags hat sie geltend gemacht, eine Testpflicht sei zur weiteren Ge­währleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten weder geeignet noch angemessen. Sie grenze Ungeimpfte aus und setze diese wegen der damit ver­bundenen erheblichen Kosten massiv unter Druck, sich impfen zu lassen. Darüber hinaus verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot, da immunisierte Personen sich nicht testen lassen müssten.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbe­schlusses hat der 13. Senat ausgeführt: Die Testnachweispflicht für nicht immuni­sierte Personen ist grundsätzlich geeignet, um nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu entdecken, einem Infizierten den Zutritt zu der jeweili­gen Einrichtung zu verwehren und damit die übrigen Besucher vor einer Infektion zu schützen. Auf diese Weise wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufen­den Krankheit vermieden und werden medizinische Versorgungskapazitäten ge­schont.

Die Testnachweispflicht ist auch nicht erkennbar unangemessen. Aufgrund der kur­zen Dauer und niedrigschwelligen Intensität führt ein Test selbst bei regelmäßiger Wiederholung nur zu einer geringfügigen körperlichen Beeinträchtigung, die mit Blick auf den damit bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Per­sonen gerechtfertigt erscheint. Der Verordnungsgeber beschränkt im Wesentlichen nur den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit infektionsbegünstigenden Umständen. Zahlreiche elementare Angebote wie das Aufsuchen von Einzelhandelseinrichtungen, Arztbesuche oder die Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs können weiterhin ohne negativen Testnachweis wahrgenommen werden. Gleiches gilt etwa für Sport im Freien oder die Außengastronomie. Dass die Tests für die meisten Bürger inzwischen kosten­pflichtig sind, dürfte nicht zur Unzumutbarkeit des Testerfordernisses führen. Für die betroffenen Bürger besteht die Möglichkeit, sich alternativ zur Testung entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission gegen COVID-19 impfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht unangemessen, dass Personen in der Konsequenz ihrer freien Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen haben und diese nicht der Allgemeinheit aufer­legt werden.

Für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber immunisierten Personen liegen rechtfertigende Sachgründe vor. Diese Personen tragen nach aktuellem Er­kenntnisstand weniger zum Infektionsgeschehen bei, da bei ihnen das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert ist. Auch weisen vollständig Geimpfte nach Schät­zungen des Robert Koch-Instituts einen sehr hohen Schutz vor Hospitalisierung so­wie vor Behandlung auf einer Intensivstation auf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1393/21.NE

 

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