Die Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20. Dezember 2022 hat weiterhin Bestand. Das darin ausgesprochene Aufenthalts- und Betretensverbot ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.
Der Landrat des Kreises Heinsberg hat mit Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2022 für konkret bezeichnete Flächen der Ortschaft Lützerath den Aufenthalt, das Betreten und Befahren bis zum 13. Februar 2023 untersagt und darauf hingewiesen, dass ab dem 10. Januar 2023 mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch Ausübung von unmittelbarem Zwang zu rechnen sei. Die Antragstellerin, die dort für das Bündnis „Die Kirche im Dorf lassen“ Mahnwachen veranstaltet, sieht sich hierdurch in ihren Rechten verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragstellerin machte im Wesentlichen geltend, der Landrat sei für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht zuständig gewesen. Auch gebe es für einen mehrwöchigen Platzverweis keine Rechtsgrundlage. Der Kreis Heinsberg habe zudem ermessensfehlerhaft gehandelt und die Rechtspositionen der vom Platzverweis betroffenen Personen nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Allgemeinverfügung ist bei vorläufiger Prüfung rechtmäßig. Der Landrat durfte sie erlassen, nachdem der Bürgermeister der Stadt Erkelenz ein Einschreiten endgültig abgelehnt hatte. Der Platzverweis ist vom nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt. Der unberechtigte Aufenthalt von Personen auf den betroffenen Flächen ist ohne Einwilligung der berechtigten RWE Power AG zivilrechtlich rechtswidrig und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals vertragliche (Betretens-) Rechte für Teilflächen auf dem Gelände behauptet, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Die sich in Lützerath aufhaltenden Personen können sich außerdem nicht auf einen Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ berufen. Das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit ist einer Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams grundsätzlich nicht zugänglich. Zur Beendigung des Rechtsverstoßes durfte der Platzverweis angeordnet werden; die zulässige Dauer eines Platzverweises nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz („vorübergehend“) ist von der im Einzelfall konkret in Rede stehenden Gefahr abhängig. Auf die Frage, ob die Allgemeinverfügung auch mit einer Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, kommt es nicht an, weil bereits der Schutz der Rechtspositionen der im Verfahren beigeladenen RWE Power AG den Platzverweis trägt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 14/23 (I. Instanz: VG Aachen 6 L 2/23)
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