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Ein Bisonkopf gab sich nicht preis

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Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Bisonhalters gegen den Freistaat Bayern wegen einer nicht erfolgreichen BSE- Untersuchung abgewiesen (Az. 15 O 11285/19).

Der Kläger war Halter eines Bisonbullens (Herkunft Schweiz), den er im Alter von nicht ganz 15 Jahren am 26. Januar 2019 schlachtete.

Die danach erforderlichen Untersuchungen auf BSE veranlasste er beim Veterinäramt am Landratsamt Freising. Die Amtstierärztin entnahm hierfür am 28.01.2019 eine Probe aus der Gehirnmasse des Bisons, die bereits zu diesem Zeitpunkt breiig war. Anschießend schickte sie diese zur Untersuchung an den Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. Dort konnten die erfor-derlichen Analysen nicht erfolgreich durchgeführt werden, da der sog. Obex (ein bestimmter Teil des Gehirns) nicht identifiziert werden konnte.

Eine weitere Nachuntersuchung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim konnte den Obex ebenfalls nicht mehr identifizieren, da das Probenmaterial sich bereits zu stark selbst aufgelöst hatte. Auch der im Anschluss daran übersandte Kopf des Bisonbullens als Ganzes war nicht mehr ausreichend für die Untersuchung geeignet. Am 15. Februar 2019 wurde das Fleisch des gesamten Bisons daher als genußuntauglich gestempelt.

Der Kläger verlangt mit der Klage Schadenersatz. Er führt dazu aus, nur wegen Fehlern bei der Probenentnahme durch die Amtstierärztin sei eine erfolgreiche Untersuchung auf BSE nicht mehr möglich gewesen. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Amtstierärztin wäre das Fleisch des Bisons ohne Beanstandung beprobt, als genußtauglich eingestuft und im An-schluss vermarktet worden. Als Ersatz für das nicht zu verwertende Fleisch habe er zwei wei-tere (kleinere) Bisonbullen schlachten müssen. Die Kosten dafür sowie für die Entsorgung des als genußuntauglichen Fleisches beliefen sich auf insgesamt 14.608.- Euro.

Der Beklagte Freistaat Bayern wendet ein, die Beprobungen seien fehlerfrei durchgeführt wo-den. Fehler habe es vielmehr bei der Schlachtung des Bisons mit Hilfe eines Bolzenschuss-gerätes gegeben. Diese habe zur Unverwertbarkeit des Probenmaterials geführt.

Die 15. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger konnte den erforderlichen Beweis einer Amtspflichtverletzung nicht führen. Auch nach Einholen eines Sachverständigengutachtens war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Probe fehlerhaft gezogen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass anstelle des Obex anderes Hirnmaterial entnommen wurde, bestanden nicht. Nach den Ausführungen der Sach-verständigen ist die Entnahme auch bereits für ungeübte Studierende problemlos möglich. Ein breiiger Zustand könne allenfalls mit einer schon weit fortgeschrittenen Verwesung erklärt wer-den. Eine solche passe aber wiederum nicht zu dem klägerseits behaupteten zeitlichen Ablauf einer Schlachtung am 26. Januar 2019 mit anschließender Kühlung.

Die Kammer hat sich diesen Erläuterungen und Schlüssen der Sachverständigen angeschlossen.

Zudem lehnte die Kammer auch Ansprüche nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs ab.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Bei Normalschlachtungen von Rindern, die in den EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Rumänien und Kroatien sowie in Drittländern (inkl. Schweiz) geboren wurden, müssen in Deutschland auf BSE untersucht werden, wenn diese älter als 30 Monate sind.

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