In den vergangenen Jahren kam es bei Heim- und Auswärtsspielen des 1. FC Kölns, immer wieder zu Vorfällen pyrotechnischer Art. Die Zündfreude einiger Kölner Problemfans nahm der Deutsche Fußball Bund zum Anlass eine Verbandsstrafe gegen den Verein zu verhängen. Insgesamt wurde dem Verein eine Geldstrafe über 50.000 Euro auferlegt.
Maßgeblich beteiligt waren die Vorfälle rund um das Heimspiel gegen den SC Paderborn im Februar 2014. Ein Beteiligter Fan und der Beklagte in dem später angestrebten Verfahren, entzündeten einen Böller und warf ihn auf die Unterseite der Nordtribüne des Stadions. Dieser Böllerwurf wurde dem Verein zum Verhängnis, da daraufhin die Verbandsstrafe ausgesprochen wurde.
Hard cases make bad law
Dem in Juristenkreisen bekannten Sprichwort hard cases make bad law wird das darauf folgende Verfahren in amüsanter Weise gerecht. Die Vorinstanz hatte dem Schadensersatzanspruch des 1. FC Köln statt gegeben und den Fan zur Zahlung der (Teil-)Strafe verurteilt. Dieser wollte sich die Verbandsstrafe nämlich zumindest zum Teil von dem Fan zurückerstatten lassen. Aus Sicht der Vorinstanz genügte der kausale Zusammenhang zwischen dem Böllerwurf und der verhängten Verbandsstrafe, um einem Anspruch in Höhe von 30.000 Euro stattzugeben. Geurteilt wurde hier aus dem wohlwollenden Blick auf die Vereine und die weitestgehend Vertretene Ansicht, dass Pyrotechnik nichts im Stadion zu suchen hat.
Glücklicherweise konnte der Beklagte jedoch Berufung beim OLG Köln einlegen. Auch dieses Gericht bestätigte in seinem Urteil (Urt. v. 17.12.2015, Az. 7 U 54/15), dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Böllerwurf und der verhängten Strafe gibt. Unstrittig hat der Fan auch seine Pflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt, weil er durch sein Verhalten die Veranstaltung gestört hat. Zur Strafzahlung wurde der Fan dennoch nicht verurteilt.
Welcher Fan muss was wissen und wofür haftet man?
Das OLG Köln stellte auf ein weiteres sog. Tatbestandsmerkmal beim Schadensersatzanspruch ab. Das alleinige Entstehen eines Schadens genügt nicht, um den dafür Verantwortlichen auch zur Zahlung zu verurteilen. Es muss vielmehr einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden gegeben sein. An diesem Punkt stellt sich die Frage, was man von einem durchschnittlichen Veranstaltungsbesucher verlangen kann. Sicher kann man damit rechnen, dass durch einen Böllerwurf eine andere Person verletzt werden kann und man für diesen Schaden aufkommen kann.
Letztlich stellt das Gericht darauf ab, dass es einem Fan aber nicht zuzumuten ist, die Rechtslage und Statuten des DFB zu kennen und zu verstehen. Sinn und Zweck des Zuschauervertrages und der darin enthaltenen Pflichten dienen nicht dazu, den Verein vor Verbandsstrafen zu schützen. Diese Verbandsstrafen werden aufgrund komplexer Rechtssatzungen erlassen, welche ein durchschnittlicher Stadionbesucher nicht kenne. Auch wenn die restliche Rechtsprechung an dieser Stelle anderer Meinung ist, zieht das OLG Köln seine Linie durch und verweist darauf, dass viele andere Entscheidungen von einer anderen Interessenlage geprägt sind.
Fazit
Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Eine Revision zum BGH wurde zugelassen, sodass dieser sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch bald zu dem Vorfall äußern wird. Es ist zu begrüßen, dass das OLG Köln die Rechtslage konsequent prüft und trotz der stark medial geprägten Interessenlage versucht, zu einer sauberen Rechtsanwendung zu kommen. Ob sich die Bundesrichter in Karlsruhe dem Kurs des OLG Köln anschließen, bleibt jedoch abzuwarten. Sicherlich sind Vorfälle pyrotechnischer Art bedauerlich und gefährlich. Nach deutschem Recht ist jedoch nicht die Interessenlage ausschlaggebend für ein Urteil, sondern das geschriebene Gesetz und die daraus resultierenden Anforderungen. Wahrscheinlich wird es keinen goldenen Mittelweg für den BGH geben, sodass sich am Ende zumindest eine Seite ungerecht behandelt fühlt. Der Ausgang ist deshalb sicherlich ungewiss….
Quelle:Dr. Schulte Berlin
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