Reisende buchten bei Finnair einen Direktflug von Helsinki (Finnland) nach Singapur.
Dieser für den 11. Oktober 2013 um 23:55 Uhrvorgesehene Flug wurde jedoch aufgrund eines in der Maschine aufgetretenen technischen Problems annulliert. Nach Annahme eines entsprechenden Angebots der Finnair wurden die Reisenden auf den Flug Helsinki-Singapur via Chongqing (China), Abflugzeit am darauf folgenden Tag, dem 12. Oktober 2013, um 17:40 Uhr und geplante Ankunftszeit in Singapur am 13. Oktober um 17:25 Uhr, umgebucht.
Finnair führte den Alternativflug Helsinki-Chongqing-Singapuraus. Wegen einer ausgefallenen Servolenkung für das Steuerruder der betreffenden Maschine verzögerte sich jedoch ihre anderweitige Beförderung. Sie kamen daher in Singapur am 14. Oktober 2013 um 00:15 Uhr an.
Die Reisenden erhoben Klage gegen Finnair auf Verurteilung der Fluggesellschaft zur Zahlung eines Betrags nach der Fluggastrechteverordnung 1 an jeden von ihnen in Höhe von 600 Euro zuzüglich Zinsen wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki–Singapur.
Außerdem beantragten sie, Finnair auch zur Zahlung eines Betrags an jeden von ihnen in Höhe von 600 Euro zuzüglich Zinsen wegen der mehr als dreistündigen Verspätung der Ankunft des Alternativfluges Helsinki-Chongqing-Singapur zu verurteilen.
Finnair gewährte eine Ausgleichsleistung von 600 Euro wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki–Singapur. Die Gesellschaft weigerte sich jedoch, die zweite von den Reisenden begehrte Ausgleichszahlung zu leisten, zum einen, weil sie keinen Anspruch auf eine zweite Ausgleichszahlung nach der Verordnung hätten, und zum anderen, weil der Alternativflug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne dieser Verordnung verzögert gewesen sei.
Eine der drei Servolenkungen des Steuerruders zur Lenkung des Flugzeugs, das diesen Flug ausgeführt habe, sei ausgefallen, wobei der Hersteller des Flugzeuges mitgeteilt habe, dass mehrere Maschinen dieses Typs einen versteckten Fabrikations- bzw. Konstruktionsfehler aufwiesen, der die Servolenkungen des Steuerruders betreffe.
Außerdem handle es sich bei der Servolenkung des Steuerruders um ein sogenanntes „On condition“–Teil, das nur bei Defekt des früheren Teils durch ein neues Teil ersetzt werde. Unter diesen Umständen hat das Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki, Finnland) den Gerichtshof befragt, ob ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erhalten und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges hat, wenn diese Verspätung ein Ausmaß erreicht, das zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das Luftfahrtunternehmen des Alternativfluges dasselbe ist wie das des annullierten Fluges.
Kommentar hinterlassen