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Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen großer Flugverspätung vor dem Gericht des Abflugortes erheben

mohamed_hassan (CC0), Pixabay
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Obwohl zwischen diesem Fluggast und dem Beförderer kein Vertrag besteht, bilden bei einer solchen Klage nämlichein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit den Gegenstand des Verfahrens, so dass die Klage vor dem Gericht des Ortes der Erbringung der Luftbeförderungsleistung erhoben werden kann

Frau LibušeKrálová schloss mit einem tschechischen Reisebüro einen Vertrag über eine Pauschalreise, die zum einen eine Luftbeförderung zwischen Prag (Tschechische Republik) und Keflavík (Island) durch das dänische Luftfahrtunternehmen Primera Air Scandinavia und zum anderen eine Unterbringung in Island umfasste.

Der Flug von Prag nach Keflavík am 25.April2013 hatte eine Verspätung von mehr als vier Stunden. Frau Králová erhob daraufhin gegen Primera Air Scandinaviabeim Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag8, Tschechische Republik) nach der Fluggastrechteverordnung eine Klage auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro.Das Gericht hat Zweifel an seiner territorialen Zuständigkeit, über diesen Rechtsstreit zu befinden, denn zum einen sind nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit Klagen gegen ein Unternehmen, das in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässig ist, grundsätzlich in eben diesem Mitgliedstaat zu erheben.

Zum anderen gelten die in der Verordnung vorgesehenen Sondervorschriften für Vertragssachen, die es erlauben, auch vor dem Gericht des Erfüllungsorts einer Verpflichtung Klage zu erheben (nach der Rechtsprechung3bei Luftbeförderungs-leistungen insbesondere vor dem Gerichtdes Abflugortes), grundsätzlich nur dann, wenn zwischen den in Rede stehenden Parteien ein Vertragsverhältnis besteht.

Frau Králováhat aber nicht mit dem Luftfahrtunternehmen einen Vertrag geschlossen, sondern mit einem Reisebüro. Das tschechische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob vorliegend zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen ein Vertragsverhältnis besteht, das es dem Fluggast ermöglicht, gegen das Unternehmen eine Klage vor diesem Gericht zu erheben, weil es sich bei ihm um das Gericht des Abflugortes des verspäteten Fluges handelt.

Mit seinemUrteil vom heutigen Tag erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens, das den sich aus der Fluggastrechteverordnung ergebenden Verpflichtungen unterliegt, nicht nur solche Luftfahrtunternehmen umfasst, die im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast einen Flug durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, sondern auch solche, die dies im Namen eines Dritten tun, der mit dem Fluggast einen Vertrag geschlossen hat.

Somit kannin einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem das Luftfahrtunternehmen den Flug im Namen eines Reisebüros durchgeführt hat, das einen Vertrag mit dem Fluggast geschlossen hat, der Fluggastsich bei großer Verspätung des Fluges gegenüber dem Luftfahrtunternehmen auf die Fluggastrechteverordnung berufen, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde.

Der Gerichtshof erinnert sodann daran, dass, obwohl die Anwendbarkeit der in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vorgesehenen Sondervorschriften für Vertragssachen nicht den Abschluss eines Vertrags voraussetzt, auf diese Vorschriften nur zurückgegriffen werden kann, wenn eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.

Hierbei betont der Gerichtshof, dass bei einem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das wie Primera Air Scandinavia mit dem Fluggast keinen Vertrag geschlossen hat, ihm aber im Namen des Reisebüros die Erfüllung der Verpflichtungen schuldet, die sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben, davon ausgegangen werden muss, dass es Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Reisebüro freiwillig eingegangen ist.

Insoweit betont der Gerichtshof, dass diese Verpflichtungen ihren Ursprung in dem Pauschalreisevertrag finden, den der Fluggast mit dem fraglichen Reisebüro geschlossen hat.Unter diesen Voraussetzungen stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen der großen Verspätung eines Fluges, die der Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhoben hat, das nicht Vertragspartner des Fluggasts ist, als einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag betreffend anzusehen ist.Folglich kann in einem solchen Fall der Fluggast nach der Rechtsprechung eine Klage auf Ausgleichsleistung gegen das Luftfahrtunternehmen vor dem Gericht des Abflugortes erheben.

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