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Ein kommerzieller Freizeitclub darf keinen vollen Jahresbeitrag im Voraus verlangen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das hat das Thüringer Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kerstin-Single-Club GmbH entschieden. Das Unternehmen wollte Mitglieder bereits bei Vertragsabschluss zur Zahlung von bis zu 2.900 Euro verpflichten.

„Hohe Vorauszahlungen nehmen Verbraucherinnen und Verbraucher das Druckmittel, ihre Zahlung an das Unternehmen genau dann zu verweigern oder niedriger ausfallen zu lassen, wenn sie keine der versprochenen Leistungen erhalten haben“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Außerdem riskieren sie, dass ihr Geld ohne Gegenleistung weg ist, falls das Unternehmen Pleite geht.“

Bis zu 2.900 Euro im Voraus

Neben einer Aufnahmegebühr von 300 Euro verlangte der Single Club von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag von 698 Euro für den Freizeitclub und bei Teilnahme an der angebotenen Freizeitkontaktbörse noch einmal 1.902 Euro, insgesamt bis zu 2.900 Euro. Laut Vertragsbedingungen war der volle Betrag bereits bei Abschluss des Vertrags fällig. Dieser sollte sich automatisch um ein Jahr verlängern, falls er nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Vorauszahlung benachteiligt Kund:innen unangemessen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Vorauszahlung des Jahresbeitrags die Mitglieder unangemessen benachteiligen. Ihnen werde die Möglichkeit genommen, ihre Zahlungen bei nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen zu verweigern. Damit gehe ihnen ein entscheidendes rechtliches Mittel verloren, das die Parität und ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses gewährleisten soll. Darüber hinaus müssten Kund:innen das Insolvenzrisiko des Unternehmens in vollem Umfang tragen.

7 Euro für nicht eingelöste Lastschrift sind zu viel

Das Thüringer Oberlandesgericht erklärte außerdem eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der für eine nicht eingelöste Lastschrift eine Pauschale von 7 Euro für Kund:innen fällig wurde. Das Unternehmen blieb den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten tatsächlich entstanden. Das Landgericht Meiningen hatte in erster Instanz mehrere weitere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Single Clubs beanstandet, die zum Beispiel die Haftung des Unternehmens unzulässig einschränkten.

Ungünstiger Vergleich bleibt wirksam

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit dem Antrag, dem Unternehmen den Abschluss von Vergleichen zu untersagen, die nach Ansicht der Verbraucherschützer besonders nachteilig für die betroffenen Mitglieder waren. Anlass war ein Streit zwischen dem Single Club und einer Kundin, die nach eigener Aussage rechtzeitig gekündigt hatte. Das Unternehmen behauptete, die Kündigung sei nicht eingegangen. Der Vertrag habe sich daher um ein Jahr zum Beitrag von 2.600 Euro verlängert. Der am Ende geschlossene Vergleich sah vor, dass die Kundin 2.000 Euro in vier Raten zahlen musste, aber keinerlei Leistungen des Clubs mehr in Anspruch nehmen durfte. Der vzbv hatte kritisiert, dass sie damit noch schlechter gestellt war als ohne den Vergleich.

Das OLG Thüringen wies die vzbv-Klage jedoch in diesem Punkt ab. Der Vergleich sei zwar möglicherweise für die Verbraucherin nicht günstig gewesen. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, das angemessene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu ermitteln. Das sei Aufgabe der Vertragsparteien.

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