Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der S-Bahnlinie 4 in Hamburg, Planungsabschnitt 1. Die Deutsche Bahn plant den Bau der S-Bahnlinie 4 von Hamburg Hasselbrook bis Ahrensburg-Gartenholz. Die insgesamt ca. 17 km lange Strecke wird in drei Abschnitten geplant, von denen der erste eine Teilstrecke von ca. 3 km umfasst (Hamburg- Hasselbrook bis Luetkensallee in Wandsbek). Insgesamt 21 Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im zweiten Planungsabschnitt. Sie sind der Auffassung, dass die Planfeststellung des ersten Planungsabschnitts zwangsläufig dazu führen werde, dass ihre Grundstücke bei Feststellung des zweiten Planungsabschnitts teilweise enteignet werden.
Bei einem weiteren Kläger handelt es sich um eine Naturschutzvereinigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die 21 Grundstückseigentümer können gegenwärtig keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Das setzte voraus, dass im vorangehenden Planungsabschnitt sog. Zwangspunkte gesetzt werden, die unweigerlich zu einer späteren Inanspruchnahme ihrer Grundstücke führen. Daran fehlt es hier. Mit der Planung des zweiten Planungsabschnitts ist beispielsweise noch abzuwägen, auf welcher Seite der dort bereits bestehenden Strecke die S-Bahngleise zu errichten sind und ob auch in diesem Abschnitt zwei Gleise erforderlich sind oder ob ein Gleis genügt. Die Kläger können auch dann ihre Rechte effektiv wahrnehmen, wenn sie zunächst die Feststellung des zweiten Planabschnitts abwarten. Eines ausnahmsweise zulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf es hier nicht.
Der klagende Verband ist nicht klageberechtigt, weil die auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bezogene Anerkennung allein Schutzgebiete von Vögeln erfasst. Der Kläger hat eine Beeinträchtigung solcher Schutzgebiete jedoch nicht geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht wird am 28./29. September 2021 weitere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss mündlich verhandeln.
BVerwG 7 A 5.21 – Urteil vom 16. September 2021
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