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Einberufung einer Gläubigerversammlung 36s IN 4701/22, WKN A3E462; A3E463

geralt (CC0), Pixabay
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6s IN 4701/​22

Terminsbestimmung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Silic-Bau GmbH,
ehemals geschäftsansässig Brotteroder Straße 3, 12249 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Dragan Silic,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 68150

– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Baugewerbe-

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.03.2023 beschlossen:

Terminsbestimmung:

– Einberufung einer Gläubigerversammlung gern. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen (SchVG) für die Inhaber der Anleihen

A) SILIC Bau Anleihe I 2021-2023, 7 % Anleihe, WKN A3E462

Nennbetrag und Stücklung:
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 490.000,00 EUR, der in bis zu 490 Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 EUR eingeteilt ist

B) SILIC Bau Anleihe II 2021-2025, 8 % Anleihe, WKN A3E463

Nennbetrag und Stücklung:
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 490.000,00 EUR, der in bis zu 490 Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 EUR eingeteilt ist

wird bestimmt auf

Dienstag, 11.04.2023, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

I. Tagesordnung

1. Kurzbericht

Kurzbericht des Insolvenzverwalters zum laufenden Insolvenzverfahren.

2. Wahl (jeweils) eines gemeinsamen Vertreters

Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung (jeweils) eines gemeinsamen Vertreters

Erläuterung: Die Gläubiger der Anleihen können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Anleihen WKN A3E462 und WKN A3E463 bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Anleihen WKN A3E462 und WKN A3E463 im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.

II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise

1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist gem. §§ 74 ff. InsO nicht öffentlich.

2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu der Anleihe WKN A3E462 und WKN A3E463 gehörenden Anleihen berechtigt.
Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.

3. An der jeweiligen Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Anleihe teil.

4. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an der jeweilige Anleihe gemäß Ziffer 2.
Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Anleihe und einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltene Anleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten wird, geführt werden.

5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.

6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung die Vertretungsmacht nachweisen.

III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen.

IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

 

20.03.2023

Amtsgericht Charlottenburg
– Insolvenzgericht –

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