6s IN 4701/22
Terminsbestimmung– In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Silic-Bau GmbH, – Schuldnerin – Geschäftszweig: Baugewerbe- hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.03.2023 beschlossen: Terminsbestimmung: – Einberufung einer Gläubigerversammlung gern. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen (SchVG) für die Inhaber der Anleihen A) SILIC Bau Anleihe I 2021-2023, 7 % Anleihe, WKN A3E462 Nennbetrag und Stücklung: B) SILIC Bau Anleihe II 2021-2025, 8 % Anleihe, WKN A3E463 Nennbetrag und Stücklung: wird bestimmt auf Dienstag, 11.04.2023, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg I. Tagesordnung 1. Kurzbericht Kurzbericht des Insolvenzverwalters zum laufenden Insolvenzverfahren. 2. Wahl (jeweils) eines gemeinsamen Vertreters Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung (jeweils) eines gemeinsamen Vertreters Erläuterung: Die Gläubiger der Anleihen können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Anleihen WKN A3E462 und WKN A3E463 bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Anleihen WKN A3E462 und WKN A3E463 im Insolvenzverfahren geltend zu machen. II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise 1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist gem. §§ 74 ff. InsO nicht öffentlich. 2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu der Anleihe WKN A3E462 und WKN A3E463 gehörenden Anleihen berechtigt. 3. An der jeweiligen Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Anleihe teil. 4. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an der jeweilige Anleihe gemäß Ziffer 2. 5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus. 6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung die Vertretungsmacht nachweisen. III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen. IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben. Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
20.03.2023 Amtsgericht Charlottenburg |
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