36t IN 4403/23
– In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 128790 Zustellungsbevollmächtigte: hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Rechtspflegerin Winkler am 16.10.2023 beschlossen: – Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die Anleihegläubiger der von der The Social Chain AG ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) ( im Folgenden: die „Anleihe “) Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – beruft hiermit gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ( Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) vom 31.07.2009 ( verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009 ) eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger der von der The Social Chain AG (die „Emittentin“) ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2024 ( WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) ein, und zwar auf
Die Berechtigung zur Teilnahme der Gläubiger an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung des Teilnahme- und Stimmrechts werden die Anleihegläubiger aber gleichwohl gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts beim Sachwalter Rechtsanwalt Friedemann Schade per E-Mail an Anleihe-TSCAG@brl.de oder Fax: 030-56 55 56 133 bis zum 02.11.2023, durch Übersendung der vorstehenden unter II aufgeführten, zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigten Unterlagen, anzumelden. Da die Registrierung aufgrund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten (Einlass am Tag der Versammlung ab 09:30 Uhr).
Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über der Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Masseverbindlichkeit; dieser zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO, die gemäß § 53 InsO vorrangig aus der Insolvenzmasse zu berichtigen wären ( BGH, Beschluss vom 12.01.2017, AZ: IX ZR 87/16).
16.10.2023 Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – |
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