Einberufung einer Gläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen (SchVG) für die Inhaber der Anleihe B4H Brennstoffzelle4Home GmbH, Az.: 63 IN 130/24

Published On: Freitag, 07.06.2024By Tags:

Amtsgericht Cottbus

Az.: 63 IN 130/​24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B4H Brennstoffzelle4Home GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HR B 14252 CB), Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb von Brennstoffzellen- und anderen Energiesystemen; vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Karolina Balthasar, Berliner Straße 20, 03172 Guben hat das Insolvenzgericht Cottbus am 03.06.2024 beschlossen:

Die Einberufung einer Gläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen (SchVG) für die Inhaber der Anleihe B4H Brennstoffzelle4Home GmbH, Guben (ISIN: DE000A351N89, WKN: A351N8, Financial Instrument Short Name (FISN): B4H Brennst./​9 IHS 20280825 USEC) wird bestimmt auf Mittwoch, den 10. Juli 2024 um 10:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, Saal 30.

I. Tagesordnung:

1. Kurzbericht

Kurzbericht des Insolvenzverwalters zum laufenden Insolvenzverfahren.

2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters

Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Erläuterung: Die Gläubiger der Anleihe können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Anleihe WKN A351N8 bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Anleihe WKN A351N8 im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.

II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise

1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist gem. §§ 74 ff. InsO nicht öffentlich.

2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu der Anleihe WKN A351N8 gehörenden Anleihen berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.

3. An der jeweiligen Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Anleihe teil.

4. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversamm-lung nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an der jeweilige Anleihe gemäß Ziffer 3b).

Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Anleihe und einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltene Anleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten wird, geführt werden.

5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.

6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung die Vertretungsmacht nachweisen.

III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen.

IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

Hinweis:

Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/​EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.

 

Cottbus, den 03.06.2024

Amtsgericht

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