F.E.IN GmbHPullach i.IsartalEinberufung einer zweiten Gläubigerversammlungder F.E.IN GmbH, Wolfratshauser Str. 46e, 82049 Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 214710 und vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Dr. Hans Leuschner, -EMITTENTIN-an sämtliche Inhaber von Teilschuldverschreibungen -ANLEIHEGLÄUBIGER-ihrer F.E.IN GmbH Nullkuponanleihe 15/21mit Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 (in Worten: Euro zehn Millionen), Laufzeitbeginn am 12.01.2015, Fälligkeit am 31.01.2025, einer Aufteilung in bis zu 10.000 (zehntausend) gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen mit einem Nennwert von jeweils EURO 1.000 (in Worten: EURO eintausend), und mit Zulassung zum Handel im Open Market Segment der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) (ISIN: DE000A14J033 und WKN: A14J03), -ANLEIHE-Da bei der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG 2009) vom 25.11.2024 bis 28.11.2024 nicht mindestens die Hälfte des Wertes der ausstehenden Teil-schuldverschreibungen an der Abstimmung teilgenommen hat, konnte die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt und keine Beschlüsse gefasst werden. Daher lädt die Emittentin im Einvernehmen mit dem Leiter der Abstimmung ohne Versammlung, Herrn Dr. Henning Schwarz, hiermit sämtliche Inhaber der Teilschuldverschreibungen gem. § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG zu der am Mittwoch, den 29.01.2025 um 14:00 Uhr
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I. |
Definitionen |
II. |
Allgemeines |
III. |
Wirtschaftliche Hintergründe und Begründung des Beschlussgegenstands und -vorschlags |
IV. |
Beschlussgegenstände und Beschlussvorschläge |
V. |
Tagesordnung |
VI. |
Terminliche Übersicht |
VII. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise |
VIII. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
IX. |
Unterlagen |
X. |
Weitere Angaben und sonstige Hinweise |
Musterformulare
(stehen auf der Internetseite der Emittentin unter www.fein-gmbh.com/investorrelations zum Download zur Verfügung)
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I. |
Definitionen |
SchVG/SchVG (2009): | Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512 (Nr. 50). |
Teilschuldverschreibungen | Gleichberechtigte Anteile der Anleihe F.E.IN GmbH Nullkuponanleihe 15/21 mit Nominalbetrag von jeweils € 1.000,00. |
II. |
Allgemeines |
Verantwortlich für den Inhalt dieses Dokumentes ist die F.E.IN GmbH, Wolfratshauser Str. 46e, 82049 Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 214710 und vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Dr. Hans Leuschner, als Emittentin der Anleihe F.E.IN GmbH Nullkuponanleihe 15/21 mit Laufzeitbeginn am 12.01.2015 und Fälligkeit am 31.01.2025 (ISIN: DE000A14J033 und WKN: A14J03) – nachfolgend „Anleihe“ genannt. Es basiert auf den ihr bekannten Tatsachengrundlagen im Dezember 2024. Das Dokument enthält die Einladung zu einer zweiten Versammlung nach § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG (2009), die diese betreffenden Beschlussgegenstände und -vorschläge, die wirtschaftlichen Beweggründe dieses Vorhabens, die Tagesordnung sowie nähere Hinweise zur Stimmberechtigung, Stimmausübung und Ablauf der Gläubigerversammlung. Diese Einladung zur zweiten Versammlung sowie verschiedene Formulare, welcher sich die Gläubiger bedienen können (s.u.), sind auf der Internetseite der Emittentin unter www.fein-gmbh.com/investorrelations am 10.01.2025 veröffentlicht worden, § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVG (2009) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Anleihebedingungen. Die Aufforderung richtet sich ausschließlich an die Anleihegläubiger der betreffenden Anleihe. Es wird darauf hingewiesen, dass die auf diesen Seiten zur Verfügung gestellten Texte und Informationen nach Maßgabe des deutschen Rechts urheberrechtlich geschützt sind. Nachfolgende Informationen ergehen auf Grundlage der gesetzlichen Verpflichtungen der Emittentin, insbesondere aber nicht ausschließlich aus dem SchVG (2009) in Verbindung mit den Anleihebedingungen der Anleihe. Sie stellen keine Finanzberatung dar und ergehen im Übrigen ausschließlich zum Zwecke der Informationsbeschaffung für die Anleihegläubiger. Jeder Inhaber von Teilschuldverschreibungen bleibt für die eigenen finanziellen Entscheidungen der alleinige Verantwortliche und sollte seine Entscheidungen in Bezug auf diese Aufforderung ggf. unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters erst nach reiflicher Überlegung treffen. Die Emittentin ist unter anderem eine Beteiligungsgesellschaft an projektbezogenen Immobiliengesellschaften. Ihr Kapital -einschließlich des Fremdkapitals- wird deswegen projektbezogen investiert. Dazu hat die Emittentin im Jahre 2015 die Anleihe F.E.IN GmbH Nullkuponanleihe 15/21 im Wege einer Gesamtemission begeben. Nach Gläubigerbeschluss in einer Abstimmung ohne Versammlung, welche zu Niederschrift des Notars Dr. Joachim Schervier, München URK-Nr. J2699/2022, am 02.12.2022 festgestellt wurde, wird diese Anleihe am 31.01.2025 fällig, ist im Open Market Segment der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) zum Handel zugelassen und unterliegt dem deutschen Recht. Mit dieser Einladung ersucht die Emittentin um die Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung und die Zustimmung der Anleihegläubiger zur Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss nach § 5 SchVG (2009) dahingehend, dass die Beschlussvorschläge unter V. Ziff. 2 der Tagesordnung durch die Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen werden. Das Verfahren zur zweiten Gläubigerversammlung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 15 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit 9 ff SchVG (2009) jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Anleihebedingungen und nach den übrigen Vorschriften der Anleihebedingungen, sowie den nachfolgenden Bestimmungen dieses Dokumentes.
Um den Anleihegläubigern bereits im Vorfeld möglichst weitgehende Informationen bereitzustellen, enthält III. (Wirtschaftliche Hintergründe und Begründung des Beschlussgegenstands und -vorschlags) eine umfangreiche Schilderung der wirtschaftlichen Hintergründe zu diesem Vorhaben. Eine ausreichende Informationsgewährleistung soll damit bereits im Vorfeld sichergestellt werden. Für etwaige weitergehende Auskunftsbegehren verwenden Sie bitte die unten angegebenen Kommunikationskanäle der Emittentin.
III. |
Wirtschaftliche Hintergründe und Begründung des Beschlussgegenstands |
Die F.E.IN GmbH, Wolfratshauser Str. 46e, 82049 Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 214710 berät, finanziert und beteiligt sich an Immobilienprojekten. Die Geschäftsführung obliegt seit Gründung im Jahre 2014 Herrn Dr. Hans Leuschner.
Unternehmensgegenstand ist gem. Satzung der Gesellschaft unter anderem die Finanzierungsberatung und Finanzierung von Immobilienprojekten und alternativen Investments; Verwaltung von Darlehen; Akquisition und Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Finanzierung; Emittierung von festverzinslichen Anleihen überwiegend für Immobilien und alternativen Investments.
Zum Zwecke der Realisierung verschiedener Immobilienprojekte begab die F.E.IN GmbH im Januar 2015 die Nullkuponanleihe 15/21 im Wege der Gesamtemission.
Die Anleihegelder wurden fast ausschließlich in Beteiligungen an immobilienhaltenden Gesellschaften investiert. Der Rückkauf der Anleihe finanziert sich demzufolge aus den Verkaufserlösen der dazugehörigen Immobilien.
Im Einzelnen sind bzw. waren das
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Die Anleihe wurde zur Durchführung der genannten Immobilienprojekte begeben. Die Abwicklung dieser Immobilienprojekte ist deswegen mit der Rückzahlung der Anleihe verbunden.
Aus den Erlösen für den Verkauf der Immobilien der EP Wohn- und Pflegezentrum Solingen GmbH (s.o. unter 1. Pflegeimmobilien) wurden gemäß des Gläubigerbeschlusses vom 01.12.2020 an die Gläubiger im Januar 2021 20% des Nennbetrages der Teilschuldverschreibungen an diese ausbezahlt. Dies entsprach einem Betrag von EURO 200,00 (in Worten EURO zweihundert) je gleichberechtigter Teilschuldverschreibung.
Für die Auszahlung der restlichen 80% des Nennbetrages ist die Veräußerung der unter Ziff. 2., 2.1 – 2.3 genannten Gewerbeimmobilieneinheiten erforderlich.
Nachfolgend soll der Verlauf und der aktuelle Stand der Verkaufsbemühungen vorgestellt und die negativen Faktoren am Immobilienmarkt aufgezeigt werden. Ohne Einfluss der gestiegenen Zinsen für die Finanzierung von Immobilienprojekten und die anhaltende Zurückhaltung von potentiellen Käufern und Investoren im Immobilienbereich wären die bis dahin erfolgreich verwalteten Immobilienprojekte unter Berücksichtigung der bisherigen und zu erwartenden weiteren Wertsteigerung veräußert und die Anleihe vollständig und fristgerecht bedient worden
Die Verkaufsanstrengungen zu den Immobilien in München-Pasing, in denen die Vermögen der Anleihegläubiger gesichert sind, wurden seit Sommer 2023 intensiviert. Ein ernsthafter Kaufinteressenten hat sich jedoch, nachdem die Verhandlungen bereits sehr fortgeschritten waren, letztlich gegen den Kauf entschieden hat. Erst seit September 2024 sind nutzbare Resonanzen vom Markt wahrzunehmen. Verbindliche Entscheidungen seitens weiterer Kaufinteressenten stehen aktuell aus. Da erfahrungsgemäß nicht damit zu rechnen ist, dass solche Verhandlungen bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Anlage abgeschlossen sein werden und sich die Emittentin nicht einem Verhandlungsdruck aussetzen möchte, welcher letztlich den Verkaufspreis negativ beeinflussen könnte, erscheint eine nochmalige Verlängerung der Teilschuldverschreibung im Sinner aller Beteiligten.
Dass es bis dato nicht zu einem positiven Verkaufsabschluss kam, lag – soweit feststellbar – an drei verschiedenen Ursachen
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Einkaufstopp wegen Marktverunsicherung (Home-Office-Entwicklung und Entwertung von Büroimmobilien allgemein, Zinsthema, Inflation, Krieg) |
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Umschichtungen (Konsolidierung vor Finanzierung) bzw. |
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Mangelnde Finanzierung |
Aus den vorgehenden Gründen werden die Gewerbeeinheiten auch vorrangig nicht mehr als Paket, sondern einzeln auf dem öffentlich zugänglichen Markt angeboten.
Mittlerweile steht auch fest, dass die Immobilien, respektive einzelne Teileigentumseinheiten nicht bis Ende 2024 in dem Maß verkauft werden konnten, was eine Rückführung des restlichen Nennbetrages zum Ende Januar 2025 nicht ermöglicht.
Gleichzeitig zeigten sich bis dahin gute Aussichten für positive Trendentwicklungen. Nach wie vor wird die Verunsicherung der Marktakteure durch eine deutlich höhere Komplexität und größere Ungewissheiten bestimmt. Die mittelfristig verbesserten Aussichten ergeben sich neben der psychologischen Komponente, welche sich nach einem gewissen Zeitraum an veränderte Bedingungen anpasst,
a) |
aufgrund der zu erwartenden Verknappung von Investitionsobjekten im Immobilienbereich, da aufgrund steigender Zinsen, steigender Baukosten und unsicherer Liefertermine der Zubau deutlich geringer ausfallen wird, und damit einhergehend |
b) |
die inzwischen abflauende Inflation zu wieder einsetzender Suche nach Anlagen im Immobilienbereich führen wird, soweit auch die Zinsen auf ein deutlich niedrigeres Niveau zurückkehren werden, |
c) |
eine vermehrte Rückkehr zu Präsenzarbeitsplätzen, und damit wieder gestiegener Nachfrage nach Büroräumlichkeiten festzustellen ist, |
d) |
durch gesteigertes Interesse von Eigennutzern am Immobilienmarkt, die aufgrund der hohen Büro- und Praxismieten in München sowie steuerlicher Kriterien zur selbstgenutzten Gewerbeimmobilie neigen. |
Im Interesse der Wertsicherung für die Anleihe-Gläubiger empfiehlt es sich daher, die Laufzeit der Anleihe zu verlängern, gleichzeitig aber die Möglichkeit von weiteren Teilrückzahlungen je nach der wirtschaftlichen Entwicklung flexibel zu gestalten.
Eine solche Teilrückführung aus Mieteinnahmen zu generieren ist mittelfristig nicht gegeben, da die immobilienhaltenden Gesellschaften diese Einkünfte, soweit kein zwischenzeitlicher Verkauf erfolgt, zur Darlehenstilgung aufwenden müssen. Leider sind zwei Mieter in den vermögenssichernden Immobilien in München-Pasing Ende 2023 bzw. Anfang 2024 in die Insolvenz gegangen. Dadurch sind 40% der Mieteinnahmen weggefallen und offene Forderungen der immobilienhaltenden Gesellschaften (an denen die F.E.IN GmbH über die Muttergesellschaft mehrheitlich beteiligt ist) mussten zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Zur Vermeidung von Darlehenskündigungen seitens der refinanzierenden Bank wurden zunächst mit dieser Verhandlungen geführt und Stundungen durchgesetzt. Für einen Mieter in Insolvenz wurde daneben innerhalb von drei Monaten Ersatz gefunden, so dass die Teileigentumseinheit 109 (3. OG, 762 m2) der Immobilien in München-Pasing wieder voll und mit erhöhtem Mieterlös vermietet ist. Für die Vermietung von Teilen der Fläche des anderen Mieters laufen Gespräche und Finanzierungsplanungen mit verschiedenen Mietinteressenten, die jedoch erst 2025 greifen werden. Alle diese Aktivitäten erfolgten durch die F.E.IN GmbH bzw. wurden durch diese initiiert und umgesetzt. Es wurden keine Mittel der Anleihegläubiger für Leistungen der Emittentin und es sind keine Verbindlichkeiten für Personalaufwand bei Emittentin oder bei von ihr beauftragten Firmen entstanden.
Vor diesem Hintergrund unterbreitet die F.E.IN GmbH ihren Anleihegläubigern den Vorschlag, die Rückzahlungsmodalität der Hauptforderung samt Zinsen dahingehend abzuändern, dass dem Beschluss unter IV. entsprochen wird.
Für die noch geschuldete Restauszahlung der Forderung aus der Anleihe in Höhe von
80 % des Nennbetrages verschiebt sich der Fälligkeitstermin auf den 31.01.2027, um sicherzustellen, dass der Verkaufserlös aus den Immobilienprojekten einem fairen – nicht stagnations-beeinflussten – Marktwert entspricht. Gleichzeitig wird es der F.E.IN GmbH ermöglicht, den Restbetrag oder Teile des Restbetrages der Anleihe auch zu einem früheren Zeitpunkt auszubezahlen.
Im Hinblick auf die bereits erfolgte Teilauszahlung und die Absicht der F.E.IN GmbH bei (Teil-)Verkäufen jeweils zeitnahe Teilauszahlungen bzw. auch eine vorzeitige Restrückzahlung an die Anleihegläubiger zu leisten, wird auf eine konkrete Zinsberechnung bei vorzeitiger Auszahlung in den geänderten Anleihebedingungen nunmehr verzichtet und eine unbedingte Rückzahlung des vollständigen Nennbetrages, unabhängig vom Rückzahlungszeitpunkt, vorgesehen.
Ihrem gegebenenfalls noch bestehenden Auskunftsbegehren, insbesondere zum sich weiterentwickelnden Stand der Kaufangebote, wird die F.E.IN GmbH unter Beachtung einschlägiger Datenschutzbestimmungen über nachfolgende Kontaktkanäle entsprechen.
www.fein-gmbh.com/investorrelations
oder per E-Mail an info@feingmbh.de
IV. |
Beschlussgegenstände und Beschlussvorschläge |
Bezugnehmend auf die Ausführungen zum wirtschaftlichen Hintergrund dieser zweiten Gläubigerversammlung unter III. (Wirtschaftliche Hintergründe und Begründung des Beschlussgegenstands und -vorschlags) schlägt die F.E.IN GmbH vor, die Rückzahlungsmodalität und die Bestimmungen zur Fälligkeit der Forderungen (Hauptforderung und Zinsen) aus den Teilschuldverschreibungen der Anleihe sowie zur Verzinsung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mittels Mehrheitsbeschlusses nach § 5 Abs. 1, 3, 4 SchVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Anleihebedingungen und im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG zu ändern. In der derzeit gültigen Fassung lauten die relevanten Bestimmungen in § 2 der Anleihebedingungen wie folgt:
„§ 2 – Ausgabebetrag, Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung (1) Der Ausgabebetrag je Teilschuldverschreibung beträgt 79%, d.h. € 790,00 (der „Ausgabebetrag“). (2) Die Laufzeit der Anleihe beginnt am 12.01.2015 (der „Laufzeitbeginn“) und endet am 31.01.2025 (das „Laufzeitende“ und der Zeitraum vom Laufzeitbeginn zum Laufzeitende die „Laufzeit“), wobei eine vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nennbetrages, somit € 200,00 zum 12.01.2021 zu erfolgen hat.“ (3) Die Anleihe wird während der gesamten Laufzeit nicht verzinst. (4) Zum 31.01.2025 sind die Teilschuldverschreibungen mit den restlichen 80% des Nennbetrages von € 1.000,00 je Teilschuldverschreibung, mithin mit € 800,00 von der Emittentin an die Anleihegläubiger zurückzahlen, soweit sie nicht in Folge außerordentlicher Kündigung vorzeitig zurückgezahlt worden sind (die „Rückzahlung“). Der Schuldnerin wird nachgelassen, die Rückzahlung in einer oder mehreren Raten auch vor dem 31.01.2025 zu leisten, wobei die Gesamtrückzahlungssumme unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung(en) unter Einschluss der Teilrückzahlung gem. § 2 Abs. 2 insgesamt 100% des Nennbetrages erreichen muss. (5) Sind Zinsen nicht für ein volles Jahr zu berechnen, werden sie auf der Grundlage eines Jahres mit 360 Tagen, bestehend aus 12 Monaten mit je 30 Tagen und im Falle eines angebrochenen Monats der Anzahl der abgelaufenen Tage des betreffenden Monats berechnet.“ |
DIE EMITTENTIN ERKLÄRT HIERMIT AUSDRÜCKLICH IHRE ZUSTIMMUNG ZUR FASSUNG FOLGENDER BESCHLÜSSE.
Beschlussvorschlag der Emittentin über die Veränderung der Fälligkeit und der Rückzahlungsbedingungen der Anleihe
Die Emittentin stellt zur Abstimmung, dass § 2 Abs. 2 und Abs. 4 der Anleihebestimmungen, ausgehend von den Änderungen welche am 02.12.2022 gemäß Auszählung der Gläubigerstimmen durch den Notar Dr. Joachim Schervier, München beschlossen worden sind, wie folgt abgeändert werden und nunmehr lauten:
(2) Die Laufzeit der Anleihe beginnt am 12.01.2015 (der „Laufzeitbeginn“) und endet am 31.01.2027 (das „Laufzeitende“ und der Zeitraum vom Laufzeitbeginn zum Laufzeitende die „Laufzeit“), wobei eine vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nennbetrages, somit € 200,00 zum 12.01.2021 zu erfolgen hat. (4) Zum 31.01.2027 sind die Teilschuldverschreibungen mit den restlichen 80% des Nennbetrages von € 1.000,00 je Teilschuldverschreibung, mithin mit € 800,00 von der Emittentin an die Anleihegläubiger zurückzahlen, soweit sie nicht in Folge außerordentlicher Kündigung vorzeitig zurückgezahlt worden sind (die „Rückzahlung“). Der Schuldnerin wird nachgelassen, die Rückzahlung in einer oder mehreren Raten auch vor dem 31.01.2027 zu leisten, wobei die Gesamtrückzahlungssumme unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung(en) unter Einschluss der Teilrückzahlung gem. § 2 Abs. 2 insgesamt 100% des Nennbetrages erreichen muss. |
V. |
Tagesordnung |
1. |
Feststellung der Beschlussfähigkeit der zweiten Gläubigerversammlung |
Die zweite Gläubigerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens 25% der ausstehenden Schuldverschrei-bungen vertreten.
Die vorgeschlagenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte als qualifizierter Mehrheit (vergl. § 5 Abs.4 S.2 i.V.m. § 5 Abs.3 Nr.1, 2 SchVG).
Die mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlüsse sind für alle Anleihegläubiger verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen die Beschlussfassung gestimmt haben (vgl. § 5 Abs.2 S.1 SchVG).
2. |
Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen |
Die Emittentin schlägt den Anleihegläubigern vor, folgende Beschlüsse in Abänderung des § 2 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Anleihebestimmungen zu fassen:
(2) Die Laufzeit der Anleihe beginnt am 12.01.2015 (der „Laufzeitbeginn“) und endet am 31.01.2027 (das „Laufzeitende“ und der Zeitraum vom Laufzeitbeginn zum Laufzeitende die „Laufzeit“), wobei eine vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nennbetrages, somit € 200,00 zum 12.01.2021 zu erfolgen hat. (4) Zum 31.01.2027 sind die Teilschuldverschreibungen mit den restlichen 80% des Nennbetrages von € 1.000,00 je Teilschuldverschreibung, mithin mit € 800,00 von der Emittentin an die Anleihegläubiger zurückzahlen, soweit sie nicht in Folge außerordentlicher Kündigung vorzeitig zurückgezahlt worden sind (die „Rückzahlung“). Der Schuldnerin wird nachgelassen, die Rückzahlung in einer oder mehreren Raten auch vor dem 31.01.2027 zu leisten, wobei die Gesamtrückzahlungssumme unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung(en) unter Einschluss der Teilrückzahlung gem. § 2 Abs. 2 insgesamt 100% des Nennbetrages erreichen muss.“ |
VI. |
Terminliche Übersicht |
Folgender Zeitplan begründet keine Verpflichtung der Emittentin und wurde ausschließlich zu Informationszwecken für die Anleihegläubiger erstellt.
10.01.2025 | Bekanntmachung dieses Dokumentes im Bundesanzeiger und Veröffentlichung auf der Internetseite der F.E.IN GmbH unter www.fein-gmbh.com/investorrelations |
29.01.2025 14:00 Uhr |
Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung |
04.02.2025 | Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses im Bundesanzeiger und Veröffentlichung auf der Internetseite der Emittentin |
05.03.2025 | Anzeige der Beschlüsse gegenüber der Zahlstelle und Antrag auf Vollzug der gefassten Beschlüsse bei der Clearstream Banking AG (Frankfurt) |
VII. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise |
1. |
Teilnahmeberechtigung |
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Anleihegläubiger berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung. Zur Feststellung ihrer Identität sowie ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen Anleihegläubiger ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) und ihre Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen der Anleihe zum Zeitpunkt der Abstimmung im Rahmen der Gläubigerversammlung spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, alle zum Nachweis erforderlichen Dokumente bereits bis Freitag, den 24.01.2025 bei der Emittentin einzureichen, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlung abzukürzen.
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wird bei Einlass zur Gläubigerversammlung für den betreffenden Gläubiger eine Stimmkarte ausgestellt.
Lediglich zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und damit zur möglichst weitgehenden Reduzierung von Wartezeiten beim Einlass zur Gläubigerversammlung werden die Gläubiger gebeten, – soweit einschlägig – die unter VII. Ziff. 3. und 4. dieser Einladung genannten Nachweise sowie die unter VII. Ziff. 5 dieser Einladung genannte Vollmacht per Post an die nachfolgende Adresse
F.E.IN GmbH, Wolfratshauser Str. 46e, 82049 Pullach, Deutschland |
oder per E-Mail an info@feingmbh.de
bis Freitag, den 24.01.2025 zu übersenden (bitte nur 1x senden). Nach Eingang der erforderlichen Nachweise wird für den Gläubiger eine Stimmkarte beim Einlass zur Gläubigerversammlung hinterlegt.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
2. |
Stimmrechte |
An der Gläubigerversammlung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Teilschuldverschreibungen teil. Jede Teilschuldverschreibung im Nennwert von EURO 1.000,00 gewährt eine Stimme. Die Anzahl der ausstehenden Teilschuldverschreibungen beträgt 7.992 Teilschuldverschreibungen.
Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 Handelsgesetzbuch) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen dürfen Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.
Weder der Emittentin noch einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs.2 HGB) stehen Teilschuldverschreibungen zu. Des Weiteren werden weder für Rechnung der Emittentin noch für eines mit ihr verbundenen Unternehmens Teilschuldverschreibungen gehalten (§ 271 Abs.2 HGB).
3. |
Nachweise |
Gläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachweisen und hierzu jeweils in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) Folgendes beibringen:
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Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin unter (http://www.fein-gmbh.com/investorrelations) verfügbar. Auf Verlangen wird einem Gläubiger ein Formular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk für die Gläubigerversammlung übermittelt.
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Ein Besonderer Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Gläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Gläubigers gutgeschrieben sind.
Gläubiger, die den Besonderen Nachweis nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) vorgelegt oder übermittelt haben, sind in der Gläubigerversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte dieser Gläubiger können in diesem Fall weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben.
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Ein Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Anleihe mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der zweiten Gläubigerversammlung am 29.01.2025 bei dem depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Gläubiger, die ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen oder über die erfolgte Sperre nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung einen Nachweis in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) vorgelegt oder übermittelt haben, sind in der Gläubigerversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte dieser Gläubiger können in diesem Fall weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben.
Bitte setzen Sie sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises nebst Sperrvermerk rechtzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung.
Bitte verwenden Sie hierfür das Formular „Besonderer Nachweis und Sperrvermerk“ oder nutzen Sie das von Ihrem depotführenden Institut entsprechend ausgestellte Dokument.
4. |
Gesetzliche Vertreter |
Gesetzliche Vertreter von Gläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung bzw. Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung.
Sofern Gläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, wird der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter gebeten, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
5. |
Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte |
Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 14 SchVG).
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin (http://www.fein-gmbh.com/investorrelations) verfügbar. Auf Verlangen wird einem Gläubiger ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Gläubiger-versammlung übermittelt. Der Bevollmächtigte hat spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung, zusätzlich zum Nachweis der Identität durch Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis) und der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen, die ihm erteilte Vollmacht nachzuweisen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
VIII. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
Jeder Gläubiger ist berechtigt, in der Gläubigerversammlung zu den Beschlussgegenständen auf der Tagesordnung einen eigenen Beschlussvorschlag („Gegenantrag“) zu stellen. Dabei gelten die Vorschriften des SchVG. Kündigt ein Gläubiger einen Gegenantrag einschließlich des genauen Wortlautes vor der Gläubigerversammlung an, wird die Emittentin den angekündigten Gegenantrag – sofern ordnungsgemäß und rechtzeitig bei ihr eingegangen – unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin (http://www.fein-gmbh.com/investorrelations) allen Gläubigern zugänglich machen (vgl. § 13 Abs.4 SchVG).
Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen („5%-Quorum“), können nach Maßgabe der Vorschriften des § 13 Abs.3 SchVG verlangen, dass weitere bzw. neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen“). Ein solches Verlangen muss der Emittentin rechtzeitig zugehen, so dass es spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin (http://www.fein-gmbh.com/investorrelations) den anderen Gläubigern zugänglich gemacht werden kann. Über Gegenstände zur Beschlussfassung, die nicht spätestens drei Tage vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 SchVG, insbesondere die Frist, wird hingewiesen.
Die Ankündigung von Gegenanträgen ebenso wie von Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin unter der folgenden Adresse zu richten:
F.E.IN GmbH, Wolfratshauser Str. 46e, 82049 Pullach, Deutschland
oder per E-Mail an info@feingmbh.de
Bei Stellen eines Gegenantrags und/oder dem Stellen eines Ergänzungsverlangens sind zwingend ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk nach Maßgabe von VII. Ziff. 3 beizufügen. Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nach Maßgabe von VII. Ziff. 3 nachzuweisen, dass sie gemeinsam mindestens 5 Prozent (5%-Quorum) der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
IX. |
Unterlagen |
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter (http://www.fein-gmbh.com/investorrelations) zur Verfügung:
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diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der |
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das Musterformular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk; |
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das Musterformular zur Erteilung von Vollmachten; |
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Anträge und Anfragen der Investoren sind ausschließlich zu richten an:
F.E.IN GmbH, Wolfratshauser Str. 46e, 82049 Pullach, Deutschland
oder per E-Mail an info@feingmbh.de
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Weitere Angaben und sonstige Hinweise |
1.
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs wird die Gläubigerversammlung von dem Geschäftsführer der einberufenden Emittentin, Herrn Dr. Hans Leuschner, als Vorsitzender (Versammlungsleiter) geleitet (§ 15 Abs.1 SchVG).
2.
In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen (§ 15 Abs. 2 SchVG).
3.
Gemäß § 16 Abs. 3 SchVG bedarf jeder Beschluss der Gläubigerversammlung im Inland zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift durch einen Notar. § 130 Absatz 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der in der Gläubigerversammlung erschienen oder durch Bevollmächtigte vertreten war, kann binnen eines Jahres nach dem Tag der Versammlung von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift und der Anlagen verlangen.
4.
Die gemäß des Tagesordnungspunktes zu 2. gefassten Beschlüsse sind nach § 21 SchVG zu vollziehen, wenn die Emittentin gegenüber der Zahlstelle angezeigt hat, dass die vorgenannten Beschlüsse der Anleihegläubiger gemäß des Tagesordnungspunktes zu 2. nicht nach § 20 Abs.3 S. 1 bis 3 SchVG angefochten worden sind oder erhobene Anfechtungsklagen und/oder Nichtigkeitsklagen durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden sind oder das zuständige Gericht nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG auf Antrag der Emittentin durch Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung von Anfechtungsklagen und, falls einschlägig, von Nichtigkeitsklagen dem Vollzug des Beschlusses der Anleihegläubiger nicht entgegensteht und Mängel dieses Beschlusses die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen.
5.
Die Gläubigerversammlung findet in deutscher Sprache statt.
Pullach, im Januar 2025
F.E.IN GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Dr. Hans Leuschner
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