Einbeziehung virtueller Währungen in die Geldwäscheprävention: Dienstleister unterliegen der Aufsicht der FMA, Registrierungsanträge ab 1.10.2019 möglich
Ab 10. Januar 2020 werden digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einbezogen.
Dazu haben sich Anbieter von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen, Dienstleister zur Übertragung von virtuellen Währungen, Tausch- und Handelsplattformen für virtuelle Währungen (gleichgültig ob virtuelle Währungen untereinander oder gegen Fiatgeld oder umgekehrt gewechselt werden) sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren zu lassen.
Ab dem 10. Januar haben diese Dienstleister dann – wie jetzt schon Kredit- und Finanzinstitute – die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Anträge auf Registrierung können bereits ab 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden.
„Die Einbeziehung virtueller Währungen in das Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist einerseits ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Geldwäscherei, und leistet andererseits einen großen Beitrag, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Anbietern analoger Finanzdienstleistungen sowie Anbietern digitaler Finanzdienstleistungen zu schaffen“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.
Die neuen Regeln sind in der 5. Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) 2018/843) verankert, welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde.
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