Zudemmuss der Eigentümer des eingezogenen Vermögensgegenstands über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme verfügen OM war bei einer in der Türkei ansässigen Spedition als Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr zur Durchführung vonFahrten zwischen der Türkei und Deutschland beschäftigt.
Am 11.Juni2018 nahm er den an ihn herangetragenen Vorschlag an, in dem für seine Fahrten verwendeten Sattelschlepper fast 3000antike Geldmünzen illegal gegen Entgelt nach Deutschland mitzuführen.
Nach Überschreiten der Grenze zwischen der Türkei und Bulgarien wurde OM einer Zollkontrolle unterzogen, bei der die in der Zugmaschine versteckten Geldmünzen entdeckt wurden.Im Lauf der Ermittlungen verlangte das türkische Unternehmen die Rückgewähr des Sattelschleppers und des Sattelanhängers, wobei es sich darauf berief, dass es in keinem Zusammenhang mit der Straftat stehe und die Rückgewähr der Gegenstände die Ermittlungen nicht beeinträchtige. Dieses Ersuchen wurde abgelehnt.
Am 22.März2019 wurde OM vom Okrazhen sad Haskovo (erstinstanzliches Gericht Haskovo) wegenschweren Zollschmuggels verurteilt. Nach dieser Verurteilung wurden die Geldmünzen und der Sattelschlepper zugunsten des bulgarischen Staates beschlagnahmt.
Der Sattelanhänger, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung der Straftat stand, wurde dem türkischen Unternehmen zurückgewährt.Der mit dem Rechtsmittel in diesem Rechtsstreit befasste Apelativen sad Plovdiv (Berufungsgericht Plovdiv) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Art.17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) der auf die Rechtssache anwendbaren bulgarischen Regelung entgegenstehen, die die Einziehungvonzur Begehung eines Schmuggels verwendeten Beförderungsmittelnvorsieht, auch wenn diese einem gutgläubigen Dritten gehören –im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber des Fernfahrers, der die Straftat begangen hat –,und die diesem Dritten nicht ermöglicht, seinen Standpunkt darzulegen.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Einziehung von Tatwerkzeugen,die zur Begehung eine rmit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohten Straftat verwendetwurden,dem Unionsrech tunterliegt, im vorliegenden Fall dem Rahmenbeschluss 2005/2121. Dieser gilt auch für die Einziehung von Vermögensgegenständen Dritter und verlangt u.a., dass deren Rechte geschützt werden, wenn sie gutgläubig sind.
In diesem Kontext ist, wie der Gerichtshof betont, das durchArt.17 der Charta garantierte Eigentumsrecht zu berücksichtigen. Dieses Recht kann Beschränkungen unterworfen werden, dietatsächlich dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zielen der Union entsprechen müssen und 1Art.4 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24.Februar2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl.2005,L68,S.49). nicht einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das mit der bulgarischen Regelung verfolgte Ziel darin besteht, die unerlaubte Einfuhr von Waren in das Land zu verhindern. Da dieEinziehung jedoch einen gutgläubigen Drittenbetrifft, der wederwusste nochwissen konnte, dass sein Vermögensgegenstand für die Begehung einer Straftat verwendet wurde, stellt eine solche Einziehung im Hinblick auf dasverfolgte Ziel einen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff dar, der dasEigentumsrecht des gutgläubigen Dritten in seinem Wesensgehalt antastet.
Die Regelung wahrt daher nicht das in Art.17 der ChartagarantierteEigentumsrecht.Der Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels verwendetes Tatwerkzeug eingezogen werden kann, auch wenn es im Eigentum eines gutgläubigen Dritten steht,gegen das Unionsrecht verstößt.
Was das Recht des Eigentümers beschlagnahmter Gegenständebetrifft, einen Rechtsbehelf einzulegen, weist der Gerichtshof darauf hin,dass der Rahmenbeschluss 2005/212 eine Verpflichtung aller Mitgliedstaaten vorsieht, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Personen, die von der Einziehung der Tatwerkzeuge und Erträgeaus Straftaten betroffen sind, über wirksame Rechtsbehelfe zur Wahrung ihrer Rechte verfügen.
Darüber hinaus sieht Art.47 der Charta vor, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, einen Anspruch darauf hat,bei einem Gerichteinen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Daraus folgt, dass ein Dritter, zu dessen Vermögen ein Gegenstand gehört, der Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme ist, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme anfechten können muss, um diesen Vermögensgegenstand wiederzuerlangen, wenn die Einziehung nicht gerechtfertigt ist.
Nach den Angaben des Apelativen sad –Plovdiv ist ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf im bulgarischen Recht nicht vorgesehen.Der Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, dasseinenationale Regelung, nach der im Rahmen eines Strafverfahrens ein Vermögensgegenstand, der einer anderen Person als derjenigen gehört, die die Straftat begangen hat, eingezogen werden kann, ohne dass die erstgenannte Person über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt,gegen das Unionsrecht verstößt
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