Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Startseite Allgemeines Einfach erklärt: Wahlrecht nach Artikel 495e CRR – Rundschreiben 06/2025 der BaFin
Allgemeines

Einfach erklärt: Wahlrecht nach Artikel 495e CRR – Rundschreiben 06/2025 der BaFin

Pezibear (CC0), Pixabay
Teilen

Worum geht’s in diesem Rundschreiben?
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) informiert kleinere Banken und Sparkassen darüber, wie sie mit einer neuen EU-Vorschrift zur Bonitätsbewertung von Banken umgehen können. Es geht um sogenannte „implizite staatliche Unterstützung“ – also die Annahme, dass der Staat im Ernstfall einer Bank helfen würde, ohne dass das ausdrücklich zugesagt wurde.

Wer ist betroffen?

  • Kleine und mittlere Banken, die nicht direkt von der EZB beaufsichtigt werden (LSIs = „Less Significant Institutions“).

  • Bestimmte andere Institute, die laut deutschem Recht wie CRR-Banken behandelt werden.

  • Auch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) fällt darunter.

Was ist neu?
Die zugrunde liegende EU-Verordnung (CRR) wurde geändert. Ab 1. Januar 2025 erlaubt ein neuer Artikel (Artikel 495e CRR) es den nationalen Aufsichtsbehörden, Banken die weitere Nutzung von externen Bonitätsbewertungen (Ratings) zu erlauben, auch wenn diese auf der Annahme beruhen, dass ein Staat eine Bank im Notfall stützen würde – selbst wenn es keine ausdrückliche Garantie dafür gibt.

Was sagt die BaFin? Die BaFin nutzt dieses Wahlrecht und sagt sinngemäß:

„Liebe Banken, ihr dürft bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin solche Ratings benutzen, in denen angenommen wird, dass der Staat euch im Zweifel unterstützen würde.“

Was ist dabei zu beachten?
Die BaFin behält sich das Recht vor, diese Erlaubnis im Einzelfall zu widerrufen. Das kann passieren, wenn z. B. eine Ratingagentur für dieselbe Bank zwei unterschiedliche Bewertungen abgibt – einmal mit und einmal ohne angenommene staatliche Unterstützung. In solchen Fällen könnte die BaFin sagen:

„Nutzt bitte das Rating ohne die staatliche Unterstützung.“

Warum ist das wichtig?

In der Praxis wirkt sich das auf die Eigenkapitalanforderungen der Banken aus. Wenn eine Bank für ihre Forderungen an andere Banken ein besseres Rating ansetzen kann (weil z. B. angenommen wird, dass der Staat im Notfall hilft), muss sie weniger Eigenkapital dafür zurücklegen. Das kann Spielraum im Kreditgeschäft schaffen.

Die EU will langfristig weg von der Praxis, stillschweigend anzunehmen, dass Staaten Banken immer retten. Aber die BaFin sagt jetzt:

„Wir geben den Instituten noch etwas Zeit – bis Ende 2029 – sich auf diesen Wandel einzustellen.“

Zusammenfassung in einem Satz:
Die BaFin erlaubt kleineren Banken bis Ende 2029 weiterhin, bestimmte externe Ratings zu verwenden, auch wenn diese auf der Annahme beruhen, dass der Staat im Notfall helfen würde – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Insolvenz:Leben am Park GmbH

37 IN 41/25 -2: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Leben...

Allgemeines

Insolvenzantragsverfahren:Genoport Kreditmanagement GmbH

Az.: 61 IN 46/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Genoport...

Allgemeines

Interview mit Rechtsanwalt Michael Iwanow zur aktuellen Exporo-Anlage „Solarpark an der Ostsee“ – Anleger sollten genau hinschauen

Redaktion: Herr Iwanow, Exporo bietet derzeit die Beteiligung an einem Solarpark an...

Allgemeines

MABEWO-natürlich kann man als Startup auch mal finanziell in die Bedrouille kommen, aber

Grundbedingung für das Verständnis einer solchen Situation muss immer auch die Transparenz...