Startseite Allgemeines Justiz Einheitlicher Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach § 335b in Verbindung mit § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (Zwickauer Kammgarnspinnerei AG, Zwickau)
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Einheitlicher Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach § 335b in Verbindung mit § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (Zwickauer Kammgarnspinnerei AG, Zwickau)

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Bundesausgleichsamt

Einheitlicher Bescheid
über die Höhe des Schadensausgleichs
bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften
nach § 335b in Verbindung mit § 349
des Lastenausgleichsgesetzes
(Zwickauer Kammgarnspinnerei AG, Zwickau)

Vom 18. August 2021

Über den Ausgleich der nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) festgestellten Schäden an den Anteilsrechten an der

Zwickauer Kammgarnspinnerei AG

ergeht durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, vertreten durch das Bundesausgleichsamt, folgende Entscheidung:

Der im Lastenausgleich für den Schädigungszeitraum vom 1. Januar 1940 bis 31. Dezember 1948 auf Basis eines Wertes von 125,50 RM mit 90,60 RM je Anteilsrecht zu 100 RM am Grundkapital festgestellte BFG-Schaden ist in Höhe von weiteren 1,23 RM und somit in Höhe von insgesamt 21,29 RM teilweise ausgeglichen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung bzw. Veröffentlichung im Bundesanzeiger Anfechtungsklage beim

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main

Postanschrift:

Postfach 90 04 36
60444 Frankfurt am Main

erhoben werden.

Gegebenenfalls ist die Klage gegen das Bundesausgleichsamt, Postfach 1263, 61282 Bad Homburg v. d. Höhe, zu richten.

Bad Homburg v. d. Höhe, den 18. August 2021

FSF – 2374 – 335b – Mö

Bundesausgleichsamt

Im Auftrag
Möser

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