Bundesausgleichsamt
Einheitlicher Bescheid
über die Höhe des Schadensausgleichs
bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften
nach § 335b in Verbindung mit § 349
des Lastenausgleichsgesetzes
(Otto Stumpf AG, Leipzig)
Über den Ausgleich der nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellten Schäden an den Anteilsrechten an der
Otto Stumpf AG
ergeht durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Bundesausgleichsamt, folgende Entscheidung:
Der im Lastenausgleich für den Schädigungszeitraum vom 1. Januar 1940 bis 31. Dezember 1945 festgestellte Schaden an den Vorzugsaktien in Höhe von 120,60 RM je 100 RM des Grundkapitals ist in Höhe von 94,44 RM je 100 RM und somit teilweise ausgeglichen. Es verbleibt für den anteilig festgestellten Schaden nach dem Reparationsschädengesetz ein endgültiger Restschaden in Höhe von 26,16 RM.
Der für den Schädigungszeitraum vom 24. August 1942 bis zum 31. Dezember 1945 festgestellte Schaden an den Stammaktien in Höhe von 59,50 RM je 100 RM des Grundkapitals ist in Höhe von 46,59 RM je 100 RM des Grundkapitals teilweise ausgeglichen. Es verbleibt für den anteilig festgestellten Schaden nach dem Reparationsschädengesetz ein endgültiger Restschaden in Höhe von 12,91 RM.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung beziehungsweise Veröffentlichung im Bundesanzeiger Anfechtungsklage beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
Postanschrift:
Postfach 90 04 36
60444 Frankfurt am Main
erhoben werden.
Gegebenenfalls ist die Klage gegen das Bundesausgleichsamt, Postfach 1263, 61282 Bad Homburg v. d. Höhe, zu richten.
Bad Homburg v. d. Höhe, den 21. Dezember 2023
FSF – 1990 – 335b – Mö
Bundesausgleichsamt
Im Auftrag
Möser
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