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Einkaufstipps der Verbraucherzentrale

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1. Welcher Preis gilt: Der an der Ware oder der, den die Kasse anzeigt?

Es mag viele überraschen, aber: Der Preis, der an der Kasse angezeigt wird, gilt. Auch wenn am Regal noch ein anderer Preis stand, darf der Supermarkt an der Kasse dennoch mehr verlangen.

Eine typische Situation ist wohl, dass Sie nach dem Einkauf, vielleicht auf dem Parkplatz oder im Auto, noch einmal den Kassenbon durchgehen und entdecken, dass Sie für ein Produkt mehr bezahlt haben, als auf dem Preisetikett am Regal dran stand. Gehen Sie dann zurück in den Markt und verlangen den etikettierten Preis, muss das Personal im Supermarkt nicht darauf eingehen und kann hart bleiben.

Der Hintergrund ist folgender: Der Kauf findet an der Kasse statt – und dort geschieht (juristisch gesehen) auch erst die Vereinbarung über den Preis. Die Angaben im Supermarkt dagegen sind nicht verbindlich. In einem guten Supermarkt können Sie die eingescannten Preise deshalb gut prüfen – zum Beispiel, indem Sie auf einem großen Display erscheinen, sobald die Kassiererin die Waren über die Kasse zieht. Können Sie an der Kasse dagegen während des Kaufs die Preise nicht prüfen, holen Sie das spätestens nach dem Bezahlen nach und schauen Sie sich den Kassenzettel noch im Supermarkt an.

Sagen Sie nichts, bezahlen Sie und nehmen die Ware mit aus dem Supermarkt heraus, wird es rechtlich deutlich schwieriger – und Sie sind eher auf Kulanz des Supermarkts angewiesen.

Stellt sich an der Kasse ein anderer Preis heraus, sind Sie selbstverständlich nicht dazu verpflichtet, das Produkt zu dem geänderten Preis zu kaufen. Achten Sie also darauf, welche Preise beim Scannen auf der Kassen-Anzeige erscheinen. Kommt Ihnen etwas komisch vor, sprechen Sie es sofort an.

2. Wann muss ich den Kassenbon kontrollieren?

Sie sollten bereits beim Scannen der Waren an der Kasse aufpassen und Unstimmigkeiten direkt ansprechen.

Kontrollieren Sie im Anschluss außerdem möglichst gleich den Kassenbon. Fallen Ihnen Fehler erst nach Verlassen des Supermarkts auf, werden Sie Probleme haben, diese zu beweisen. Zum Beispiel, dass Sie nur zwei und nicht, wie auf dem Kassenbon aufgeführt, drei Joghurtbecher gekauft haben.

3. Muss ich Ware, die mir im Supermarkt herunterfällt und kaputtgeht, bezahlen?

Für Produkte, die Sie im Supermarkt zerstören oder beschädigen, müssen Sie aufkommen. Allerdings darf der Supermarkt Sie lediglich so viel bezahlen lassen, wie die Ware ihn im Einkauf gekostet hat. Das wird meist weniger sein als der Preis, der an der Ware steht. Wehren Sie sich außerdem, falls Sie an dem Schaden keine Schuld hatten – weil Waren zum Beispiel wacklig gestapelt waren.

Zerstört oder beschädigt Ihr Kind Produkte im Supermarkt, haften Sie herfür nur, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das kann juristisch eine schwierige Frage sein. Einen Einfluss haben unter anderem das Alter des Kindes und die Frage, ob Sie hätten vorhersehen müssen, dass es im Supermarkt etwas anstellen wird. Je jünger das Kind, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Schaden an Ihnen hängen bleibt.

Ist Ihr Kind 14 Jahre oder älter, kann es außerdem sein, dass es bereits selbst für den Schaden haftet.

Kleinigkeiten, wie ein herunter geworfener Joghurtbecher, sind aber vielleicht gar keinen Streit darüber mit dem Supermarkt wert.

Geht es um größere Beträge, sollten Sie juristische Beratung suchen, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale. Es kann auch sein, dass Ihre Haftpflichtversicherung einspringt und für den Schaden aufkommt. Ob die Versicherung zahlt oder nicht, kann ebenfalls vom Alter des Kindes und dem Einzelfall abhängen. Eine private Haftpflichtversicherung ist jedenfalls eine Versicherung, die unserer Ansicht nach jeder abschließen sollte.

4. Kann ich Waren, die mir nicht gefallen, später wieder zurückgeben?

Wenn die Ware an sich in Ordnung ist: Nein, denn bei Käufen im stationären Handel besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Wollen Sie Waren etc. umtauschen, kann der Supermarkt natürlich dennoch aus Kulanz darauf eingehen.

Ein Sonderfall ist es, falls Sie beim Kauf eine Verabredung mit dem Markt getroffen haben – etwa, dass Sie ein Kleidungsstück zu Hause anprobieren und im Zweifel zurückbringen dürfen. In einigen Supermärkten gibt es auch Aushänge darüber, dass Waren in einer bestimmten Frist freiwillig zurückgenommen werden. Haben Sie etwas abgesprochen oder gab es einen solchen Aushang, dann können Sie sich natürlich darauf berufen.

5. Was ist, wenn ich erst zuhause feststelle, dass Lebensmittel verdorben sind?

Natürlich haben Sie ein Recht auf mangelfreie, das heißt auch unverdorbene Lebensmittel. Wenn Sie das allerdings erst zuhause feststellen, wird es Ihnen schwerfallen, dem Supermarkt zu beweisen, dass das verdorbene Lebensmittel genau das ist, das auf dem Kassenbon steht, und Sie es bei ihm gekauft haben.

Den Kassenbon sollten Sie aber in jedem Fall aufheben, damit Sie zumindest den Kauf eines Lebensmittels dieser Sorte in dem Supermarkt nachweisen können.

6. Wo und wie lange kann ich einen Pfandbon einlösen?

Wenn Sie den Pfandbon abgeben, muss Ihnen der Supermarkt den Betrag auszahlen. Das gilt allerdings nur für genau die Filiale, in der Sie den Pfandbon bekommen haben.

Pfandbons sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres einlösbar, in dem Sie diesen erhalten haben. Haben Sie einen Pfandbon also zum Beispiel am 3. März 2017 bekommen, ist er bis zum 31. Dezember 2020 gültig.

7. Darf ich Lebensmittel im Supermarkt berühren, bspw. um die Qualität zu prüfen?

Sie dürfen Lebensmittel im Supermarkt berühren, soweit diese abwaschbar sind (bspw. Äpfel, Paprika, etc.). Bei Backwaren ist das aber beispielsweise aus hygienischen Gründen nicht möglich.

Selbstverständlich dürfen Sie die Lebensmittel oder ihre Verpackung nicht beschädigen.

8. Darf ich Lebensmittel schon im Supermarkt essen oder trinken?

Vor dem Abschluss des Kaufvertrages an der Kasse gehören die Lebensmittel weiterhin dem Supermarkt. Deshalb dürfen Sie sie aus rechtlicher Sicht eigentlich nicht verzehren.

Für viele Supermärkte ist es aber in Ordnung, wenn Sie die leere Verpackung zur Bezahlung an der Kasse zeigen. Fragen Sie im Zweifel vorher nach!

9. Was sind „haushaltsübliche Mengen“?

Mit dem Hinweis, dass Waren nur in „haushaltsüblicher Menge“ abgegeben werden, sollen sogenannte Hamsterkäufe verhindert werden, bei denen einzelne Kunden große Mengen eines Produkts aufkaufen. Allerdings ist dies kein klar definierter Begriff. 5 Packungen Butter oder 100 Apfelsinen zum Beispiel halten wir durchaus für „haushaltsüblich“. Es kommt auf den Einzelfall an.

Auf keinen Fall bedeutet der Begriff „haushaltsübliche Menge“ automatisch „ein Exemplar“.

10. Wie lange müssen Waren aus Angebotsprospekten vorrätig sein?

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Waren des täglichen Bedarfs aus einem Prospekt für einen „angemessenen Zeitraum“ vorrätig sein. Auch das ist eine Auslegungssache. Von mindestens zwei Tagen können Sie aber in der Regel ausgehen.

Der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ bedeutet nicht, dass auch weniger Waren als für zwei Tage vorhanden sein dürfen. Der Supermarkt muss dennoch für eine ausreichende Menge sorgen.

Bei einem Vorrat, der schneller als nach zwei Tagen schon weg ist, muss der Supermarkt nachweisen, dass das an besonderen Ereignissen lag.

Bei verderblichen Lebensmitteln kann die Frist auch kürzer als zwei Tage sein.

11. Was kann ich tun, wenn ich erst zuhause bemerke, dass das Wechselgeld nicht stimmte?

Sie sollten das Wechselgeld in jedem Fall direkt an der Kasse prüfen. Wenn Ihnen Unstimmigkeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt auffallen, haben Sie zwar ein Recht auf das restliche Geld. Sie werden allerdings in den wenigsten Fällen beweisen können, wie viel Sie zu wenig bekommen haben.

Ein Tipp dazu: Bitten Sie im Zweifel um einen Kassensturz. Damit kann der Supermarkt feststellen, ob sich mehr Geld in der Kasse befindet als Waren verkauft worden sind.

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